Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.07.1980 – 5 StR 369/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 143/79 +73 5 StR 722/79)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Betonschneider CD x em» aus Lem 9,
geboren am Sci 1959 in ze,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
FF
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.Juli 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.März 1980 im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe wegen Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (Fall 1) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
In dem angefochtenen Urteil ist für den Fall 1 eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt worden, obwohl die Einzelstrafe für dieselbe Tat in dem vorangegangenen, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.August 1979 mit einem Jahr und acht Monaten bemessen worden war. Insoweit verstößt das angefochtene Urteil gegen § 358 Abs.2 StPO. Mit der
ATS
Einzelstrafe im Fall 1 war die Gesamtstrafe aufzuheben. Die fehlerfrei begründete Einzelstrafe für den Fall 2 kann dagegen bestehenbleiben; es ist auszuschließen, daß die Strafbemessung in dem anderen Fall einen Einfluß auf diese Einzelstrafe gehabt hat.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel