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BGH Beschluss vom 10.04.1979 – 2 StR 790/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_790/78 BESCHLUSS AD.“ IF

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Franz H EEEEEEEEED aus EEE , geboren am iD 1921 in DEE.

wegen Betruges u.2a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Unterlassens des Konkurs- oder Vergleichsamtrages (§§ 263, 22, 23, 283 b, 53 StGB, § 84 GmbHG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100.-- DM verurteilt; im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit der Sachrüge durch.

Der Angeklagte hielt - zusammen mit einem Minderheitsamteil seiner Ehefrau - das Stammkapital der Gesellschaft für SCHE und HE GmbH (GSH) in Höhe von 800.000,-- DM;

damit hielt er auch sämtliche Anteile der Schiffswert Op EEE GobH (SWO), deren alleinige Gesellschafterin die GSH war. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer die SWO bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft am 20. November 1972.

Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit vom 28. Juni 1972 bis zum 14. September 1972 zehn Gläubiger der SWO durch Täuschung über deren Liquidität geschädigt zu haben, und zwar habe er in acht Fällen erreicht, daß Firmen, die die wirkliche wirtschaftliche Lage der SWO nicht kannten, Waren auf Rechnung an die SWO geliefert haben; in einem Falle sei es ihm durch die Hingabe von Wechseln gelungen, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, und in einem weiteren Falle habe er durch die Zahlung eines Teilbetrages ein Stillhalten des Gläubigers bezüglich des Restbetrages erreicht. In zwei Fällen habe er im August 1972 vergeblich versucht, weitere Waren zu erhalten.

Ferner habe der Angeklagte den Konkursamtrag für die SWO nicht alsbald nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Bilanz der Firma für das Jahr 1971 erst am 3, November 1972 erstellt.

1. Zu den Betrugsfällen nimmt der Tatrichter an, der Angeklagte habe bezüglich der Vermögensschädigung oder -gefährdung der Gläubiger mit bedingtem Vorsatz gehandelt; ihm sei bewußt gewesen, daß er die Gläubiger, die ihm ab Ende Juni 1972 noch Waren auf Kredit lieferten oder einen Zahlungsaufschub gewährten, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr werde bezahlen können (UA S. 42); das habe er billigend in Kauf genommen.

Für die Frage der wirtschaftlichen Lage der SWO spielt dabei für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine entscheidende Rolle, ob die SWO Aussicht hatte, zwei Frachtschiffe, deren Bau sie bei einer französischen Werft in Auftrag gegeben hatte, an die NÜW-Reederei in EEE zu verkaufen. Dazu stellt das Urteil fest, daß sich die Neptun-Reederei interessiert gezeigt habe und daß es am 16. August 1972 zu einem Gespräch zwischen Vertretern der SWO und dieser. Reederei gekommen sei, "das zunächst vielversprechend für die SWO verlief" (UA S. 18); am 21. August 1972 habe die NEEB-Reederei der SWO in einem Femschreiben mitgeteilt, daß sie an der Übernahme von zwei Neubauten interessiert sei und daß pro Schiff 1.160.000,-- DM angeboten würden (UA S. 39). Später sei es jedoch nicht zu einem Abschluß gekommen, da die NWB-Reederei in der Folge am 15. September 1972 die beiden Schiffe "unter Umgehung der SWO" (UA S. 18) direkt von der französischen Werft gekauft habe.

Zur Einschätzung der Verkaufsaussichten meint das Landgericht, der Angeklagte "mußte ... ein Scheitern der Verträge in Betracht ziehen" und er "mußte „.. auch damit rechnen, daß die Bauwerften ... versuchen würden, direkt an die finanzstarke Nfp-Reederei zu verkaufen" (UA S. 37). Diese Formulierung läßt schon befürchten, daß die Strafkammer hier die bewußte Fahrlässigkeit dem bedingten Vorsatz gleichgestellt hat. Vor allem aber wertet der Tatrichter entscheidend den Verlauf der Vertragsverhandlungen, die unmittelbar zwischen der N@MB-Reederei und der französischen Werft stattfanden, obwohl er nicht feststellt, daß der Angeklagte über die Tatsache oder gar den Verlauf dieser Verhandlungen unterrichtet gewesen wäre (UA S. 38);

die Feststellungen ergeben vielmehr, daß man die SWO in dem Glauben ließ, die N@MW-Reederei sei weiter am Ankauf dieser Schiffe interessiert (UA S. 38), und daß für _ die SWO erst am 13. September 1972 klar wurde, die N Reederei werde bei ihr keine Schiffe kaufen (UA S. 82).

Da die Verurteilung wegen Betruges schon wegen dieser Unklarheiten zur inneren Tatseite aufzuheben ist, wird der neue Tatrichter gegebenenfalls Gelegenheit haben zu prüfen, inwieweit sich die Annahme bedingten Vorsatzes damit vereinbaren läßt, daß der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zur Konkurseröffnung am 20. November 1972 aus privaten Mitteln und aus Mitteln der GSH - und damit wirtschaftlich auch aus seinem eigenen Vermögen - der SWO noch 877.338,-- DM zur Verfügung gestellt hat, von denen 226.885,-- DM zur Bezahlung von Lieferanten verwendet wurden.

2. Zu den Konkursstraftaten nimmt die Strafkammer an, daß die Zahlungseinstellung im Sinne von § 283 Abs. 6, § 283 b Abs. 3 StGB am 14. September 1972 eingetreten sei, weil zu diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, "daß die SWO auf Grund der gescheiterten Verhandlungen mit der Nee WEB-Reederei keinerlei Aussichten mehr hatte, in Zukunft noch irgendwelche Zahlungsmittel zu erhalten" (UA S. 84). Damit ist schwerlich die Feststellung vereinbar, daß der SWO aus Mitteln des Angeklagten nach dem 1. Juli 1972 noch 1,5 Millionen DM zugeflossen sind, von denen "in der Zeit vom 1. Juli bis 20. November 1972 an die Lieferanten lediglich 226.885,-- DM gezahlt worden sind, weitere 77.546,-- DM ... nochmal nach dem 20. November 1972" (UA S. 41); dazu

steht überdies die Annahme in Widerspruch, daß die für die SWO nach dem 14. September 1972 aufgewendeten Mittel "nur noch für die Löhne und Gehälter bis Ende September" verwendet worden seien, nicht aber für die Begleichung sonstiger Schulden (UA S, 83),

3. Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche in den Feststellungen ist die Verurteilung im vollen Umfange aufzuheben. Zum Strafausspruch sei nur ergänzend bemerkt, daß das Hinauszögern des Konkurs- oder Vergleichsamtrages (UA S. 91) ein Tatbestandsmerkmal des § 84 GmbHG darstellt (§ 46 Abs. 3 StGB) und daß der Begriff der "sogenannten Wirtschaftsstraftaten" (UA S, 92) zu unbestimmt ist, um daraus ganz allgemein einen Strafschärfungsgrund herzulei-

ten.

Schumacher willms Kirchhof Mösl Müller

Berichtigung

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Franz H EEE aus EIER, geboren am EEE 192° in Dam.

wegen Betruges u. a.

muß es in den Ausfertigungen des Beschlusses des

>, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. April 41979 im ersten Absatz der Gründe, 5. Zeile, hinter der Einklammerung richtig heißen:

..."zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

acht Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt;"...

Es handelt sich um ein Versehen bei der Ausfertigung der (in Urschrift richtigen) Entscheidung.

Um Berichtigung der übersandten Ausfertigungen bzw. Abschriften wird gebeten.

Karlsruhe, den 15. Mai 1979

ES

Geschäftsstelle des 7. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Grimm ) Justizhauptsekretär