Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.04.1979 – 2 StR 643/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 643/78 URTEIL VY 7p
in der Strafsache
| gegen
den Autolackierer Mujo H WW zus Trier, geboren an ED 1927 ir S@EW/Sugoslawien,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Mösl Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GB au: GE Rechtsanwalt 8 aus WWW. Rechtsanwalt Dr. EEEW aus EEE als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Juli 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und eines versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung:. sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind im übrigen unbegründet. Die Schlußfolgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Nur folgende Rügen bedürfen der Erörterung.
1. Die Revision meint, dadurch, daß der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1978 erst nachmittags, aber nicht morgens zugegen gewesen und nach seiner Vernehmung entlassen worden sei, habe die Strafkammer gegen § 246 a StPO verstoßen, und es liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Anwesenheit des Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 27, 166, 167 m.w. Nachw.). Er muß allerdings umfassend, also auf der Grundlage des insoweit erheblichen Sachverhalts vom Gericht gehört werden (BGH aa0). Hier hatte der Sachverständige bereits vor der Hauptverhandlung, aber nach Erhebung der Anklage, den Angeklagten untersucht und alsdann ein schriftliches Gutachten erstattet. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm die Akten vor. Daß in der Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat, gegenüber dem bisherigen
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Akteninhalt, insbesondere der Anklageschrift, neue Tatsachen erörtert worden sind, deren Kenntnis für die Begutachtung wesentlich gewesen wäre, trägt die Revision nicht vor. Zusätzlich zu dem psychiatrischen Sachverständigen noch einen kriminologischen Sachverständigen hinzuzuziehen, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.
2. Das letzte Wort hat der Angeklagte entgegen seinen Vortrag laut Sitzungsniederschrift gehabt. Daß es ihm entzogen worden ist und er noch weitere Anträge stellen wollte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Zwar hat das Landgericht über den im Schlußwort gestellten Antrag, die Zeugen Lauer und Steuer vorzuladen, erst im Urteil entschieden. Daß dieses fehlerhaft sei, hat die Revision jedoch nicht mit der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Begründung vorgetragen.
3. Die Rüge, ein Zeuge Dr. FEW sei in der Hauptverhandlung nicht gehört worden und deshalb habe das Landgericht gegen § 261 StPO verstoßen, scheitert schon daran, daß dieser Zeuge kommissarisch vernommen und seine Aussage in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
4. Auf einen Verstoß gegen § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
5. Der Strafkammer brauchte sich auch nicht die von Angeklagten schriftlich angeregte Vernehmung der Zeugen Su, EEE. WED und LEE aufzudrängen. Nach dem Revisionsvortrag sollten diese bekunden, daß die Tür des Zimmers, das der Angeklagte im Hotel Ki bewohnte, nicht verschlossen war und daher Gegenstände daraus hätten entwendet werden können. Soweit es sich dabei um nach dem
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Urteil vom Angeklagten gestohlene Gegenstände (u.a. Uhren) handeln könnte, wäre die behauptete Tatsache nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Dafür, daß aus dem Zimmer des Angeklagten aber lediglich Kaufbelege über die nach den Feststellungen vom Angeklagten der Zeugin REP übergebenen Gegenstände entwendet worden waren, besteht kein Anhalt.
II. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafkammer hat nicht nur deshalb, weil der Angeklagte gestohlenes Gut in Besitz hatte, sondern auch aufgrund anderer Beweisanzeichen rechtlich einwandfrei die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die Sachen entwendet hatte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage lag die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur Hehler war, nicht so nahe, daß die Strafkammer diese Möglichkeit hätte erörtern müssen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben. Durch Urteil des Amtsgerichts in Trier vom 9. August 1977 ist der Angeklagte zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Drei der jetzt abgeurteilten Taten (III 1 - 3 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte vor diesem Urteil und die letzte danach, nämlich im Oktober 1977 begangen (III 5 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hätte daher aus den Strafen für die Fälle III 1 - 3 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts in Trier eine Gesamtstrafe bilden müssen. Daneben bleibt die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den Fall III 5 als Einzelstrafe bestehen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Summe aus dieser Einzelstrafe und der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wegen
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des Verbots der Verschlechterung nicht sieben Jahre und drei Monate (Summe aus bisher gebildeter Gesamtstrafe und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 9. August 1977) übersteigen darf.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe hat hier zur Folge, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegfällt. Aueh darüber wird die Strafkammer erneut zu entsaheiden haben.
Schumacher willms Kirchhof
Mösl Meyer