Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 22.02.1979 – 4 StR 56/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

rt BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 56/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wolfgang Otto P EB zeborener Kin aus WEWEB, geboren am WW. WED 1935 in Keii,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1968 bis 1974 wiederholt an seiner am 22. Februar 1960 geborenen Tochter Marina sexuelle Handlungen vorgenommen und seit 1972 oder 1973 mit ihr auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht hat alle diese Handlungen als eine einzige fortgesetzte

Tat abgeurteilt. Feststellungen, die einen Gesamtvorsatz begründen könnten, hat es jedoch nicht getroffen. Das ist fehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall, Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 20. Januar 1978 (Bl. 5 d.A.). Danach wäre die Strafverfolgung der unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 173, 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die 5 Jahre zuvor begangen wurden, ver-Jährt. Die Verjährungsfrist für einen Verstoß. gegen § 173 StGB beträgt unverändert 5 Jahre. Die im übrigen maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Ver jährungsfristen beliefen sich ebenfalls auf nur 5 Jahre; das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB aF). Darauf, daß ein Verstoß gegen § 176 StGB - anders als der gegen § 174 StGB - nach § 78 Abs.3 Nr. 3 StGB nF seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer 103jährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB)."

Dem tritt der Senat bei.

-u- AH

2. Im übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Denn es läßt nicht erkennen, welche Mindestzahl von Einzelfällen das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehenbleiben.

Spiegel Hürxthal Knoblich

Ruß Engelhardt