Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 05.07.1978 – 2 StR 35/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 35/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Klaus Jürgen B EEE , ohne festen
Wohnsitz, geboren am WB 1955 in REED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Kirchhof Albrecht Mayer Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär 0)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Heranwachsenden, wegen Mordes zu Jugenistrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet; die Sachbeschwerde hingegen greift durch.
Der Angeklagte, der damals in einem Gästezimmer der "O@B-Schänke" in RER wohnte, nahm die 21 Jahre alte Dorothea SW, die er kurz zuvor kennengelernt und die: ihm den Geschlechtsverkehr in Aussicht gestellt hatte, mit auf das Zimmer. Als der Angeklagte wegen ungenügender Erektion zum Verkehr nicht in der Lage war und das Mädchen ihn einen Schlappschwanz nannte, geriet er in Wut und schlug sie mehrfach, auch mit der Faust, ins Gesicht. Dorothea SED versuchte zu schreien; der Angeklagte hielt ihr den Mund zu. Ihr Tranpeln auf den Fußboden beantwortete er mit weiteren Faustschlägen. Er wollte verhindern, daß die Schreie in der darunter liegenden Gaststätte hörbar wurden. Schließlich griff er nach einem Handtuch, schob es dem auf dem Bett liegenden Mädchen unter dem Genick hindurch und zog es über einem einfachen Knoten nit beiden Händen zu. Aus Mund und Nase des Mädchens trat Blut aus. Darauf lockerte der Angeklagte das Handtuch einige Male, zog jedoch immer wieder zu, als Dorothea SCH erneut Anstalten machte, zu schreien. Spätestens in diesem Zeitpunkt ging
es dem Angeklagten nach den Feststellungen nunmehr darum, die Entdeckung der dem Mädchen zugefügten Mißhandlung abzuwenden. Dorothea Sg starb durch Ersticken. Die Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte ihren Tod billigend in Kauf genommen habe.
Die rechtliche Wertung dieser Handlungsweise als Mord (§ 211 StGB) ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Der Senat kann sie schon deshalb nicht hinnehmen, weil die Darlegungen des Landgerichts einen Widerspruch enthalten. Zwar schließen sich bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht ohne weiteres aus. Nicht miteinander vereinbar sind sie jedoch dann, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod seines Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283; vgl. auch BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297). So aber lag es hier; denn nur der Tod des Mädchens schaltete es als unmittelbare Tatzeugin aus. Hat der Angeklagte jedoch um deswillen den Tod gewollt, so erstrebte er ihn. Ein Erfolg, auf den es dem Täter ankommt, ist indes notwendig Gegenstand des bestimmten Willens, d.h. des direkten Vorsatzes, gleichgültig, ob der Täter die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie wünscht oder ob er sie bedauert (BGHSt 21, 284; 18, 246, 248). Daß die Jugendkanmer dennoch nur einen bedingten Vorsatz des Angeklagten für erwiesen hält (S. 16/17), verträgt sich damit nicht.
2. Die Annahme eines Mordes erweckt aus einem zweiten Grunde Bedenken. In seinem Urteil BGHSt 27, 346 (= NJW 1978, 1062) hat der Senat entschieden, daß nicht ohne weiteres als Mörder zu bestrafen ist, wer nach voran-
gegangener körperlicher Verletzung den Entschluß faßt und in "nahtlosem Übergang" ausführt, das Opfer zu töten, um dadurch seine Entdeckung als Täter der Körperverletzung zu verhindern. Ist der Täter in solchem Falle auch zur Körperverletzung spontan geschritten, hatte er sie also nicht vorgeplant, so scheidet sie als zu verdeckende Tat im Sinne des § 211 StGB aus; der Täter ist nur wegen Totschlags zu verurteilen (vgl. auch die Anm. von Willms in LM § 211 StGB 1975 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind hier nach den bisherigen Feststellungen gegeben. Zu der körperlichen Mißhandlung des Mädchens war es für den Angeklagten unvorhergesehen gekommen und in unmittelbarer Fortführung dieser Mißhandlung brachte er Dorothea SW zu Tode in der Absicht, "die Entdeckung dessen abzuwenden, was er dem Mädchen zugefügt hat" (UA S. 16).
3. Das Urteil ist daher aufzuheben.
Unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte wird die neu mit der Sache befaßte Jugendkammer den Fall nochmals zu prüfen haben.
Schumacher Willms Mayer Meyer
Kirchhof