Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 13.05.1982 – 4 StR 204/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4A

BUNDESGERICHTSHOF

4 str 20/88 _BESCHLUSS

£ Lion in der Strafsache

gegen

Detlev Gerhard G wm aus CC Eeboren am GERNE 1956 in EEE.

wegen Diebstahls

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/4-str-204-82#rd_1

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 1981 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen in den Fällen II 2, 3 und 5 der Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

"Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch und zu den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie über die angeordnete Unterbringung gemäß § 63 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer unterlassen hat, zu den festgesetzten Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen in den Fällen II 2 und 5 und 120 Tagessätzen im Fall II 3 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen (UA 14). Dies ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - die Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus. Für den Fall der Auflö-

sung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGHSt 30, 93, 96). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht erachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von

2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO,

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt

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