Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.12.1978 – 4 StR 638/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 638/78 URTEIL RL
in der Strafsache
gegen
den Chemiemeister Friedrich VD aus
ICE se TEE, geboren am AED 1932 in IRRE ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Id
AG
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr,Knoblich Dr.Ruß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24, Mai 1978 aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;
2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
II. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des
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Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IlI.Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer (esamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg,
I, Verfahrensvoraussetzungen:
Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seiner am 26. April 1956 geborenen Tochter Lydia BB verurteilt wurde, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Der Angeklagte hat die dem Schuldspruch aus § 176 StGB zugrunde liegenden Taten zwischen Oktober 1967 und dem 25. April 1970 begangen (UA 3 und 11/12). Die letzte an diesem Tag beginnende Verjährungsfrist betrug zwar nach dem damals geltenden Recht zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 Nr, 3 StGB a.F, i.V,m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), da der Straftatbestand des § 176 Abs, 1 StGB a.F. ein Verbrechen war. Die Vorschrift ist jedoch durch das am 28. November 1973
in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725, 1727) durch Herabsetzen der Mindest-
strafe zum Vergehen geworden, so daß sich die Verjährungs- |
frist nach § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre verkürzte,
Die Frist für die letzte der vier Taten lief somit spätestens
am 24, April 1975 ab. Eine wirksame Unterbrechungshandlung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen worden. Daß durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Zweite Strafrechtsreformgesetz die Verjährungsfrist für Taten nach § 176 StGB wieder auf zehn Jahre verlängert wurde
(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), änderte an den kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts für früher begangene Taten nichts mehr (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).
Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
II, Die Verfahrensrügen gehen fehl.
4, Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist nicht gegeben.
a) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1978 vom Präsidium zum Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer bestimmte Vorsitzende Richter am Landgericht Schwarz ist Ausbildungsleiter einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare und Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Die Revision behauptet, durch seine Unterrichtstätigkeit werde er einmal pro Woche vom Sitzungsdienst in der Strafkammer abgehalten. Seine sich hieraus und aus der Stadtratstätigkeit ergebende "beschränkte Dauerverhinderung" berücksichtige der Geschäftsverteilungsplan nicht, Durch seine zusätzlichen Aufgaben sei Vorsitzender Richter Schwarz
a
so häufig verhindert, daß er auf die Rechtsprechung seiner Kammer keinen richtung@weisenden Einfluß ausüben" könne.
Aus der vom Richter abgegebenen dienstlichen Äußerung vom 9. August 1978 (Bl. 206 d.A.) ergibt sich, daß die Referendararbeitsgemeinschaft nur sechs Monate im Jahr jeweils dienstags stattfindet und ihn bisher noch nie gehindert hat, an Kammersitzungen teilzunehmen, Er hat ferner dienstlich erklärt, daß er seit der Übernahme des Vorsitzes in der 2. großen Strafkammer im Mai 1974 wegen seiner Stadtratstätigkeit etwa viermal nicht an einer Sitzung der Strafkammer teilgenommen habe, Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Richter sei wegen seiner zusätzlichen Aufgaben so häufig verhindert gewesen, daß er keinen richtungweisenden Einfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung der Kammer habe ausüben können (vgl. BGHSt 21, 131, 133), fehlt es mithin am erforderlichen Nachweis. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
b) Die Strafkammer war auch am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht fehlerhaft besetzt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war die - vorübergehende - Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schwarz an der Führung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung vom 24, Mai 1978 vom Präsidenten des Landgerichts ordnungsgemäß festgestellt worden. Der Vorsitzende Richter Schwarz hat mit Schreiben vom 22, Mai 1978, eingegangen beim Präsidenten des Landgerichts am selben Tage (Bl. 207 a.A.), angezeigt, daß er wegen seiner Tätigkeit als Stadtrat verhindert sei, am 24. Mai 1978 den Vorsitz in der Strafsache gegen den Angeklagten zu führen und für diesen Tag um Dienstbefreiung nachgesucht. Über dieses Gesuch hatte der Präsident des Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden (BGHSt 21, 174, 176). Er hat es mit Verfügung vom 23. Mai 1978 bewilligt (Bl. 207 d.A.). In
der Sitzung vom 24, Mai 1978 führte deshalb zu Recht
der vom Präsidium bestellte Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer den Vorsitz (§ 21 f Abs. 2 GVG). Wann
die die Dienstbefreiung gewährende Verfügung des Präsidenten zu den Strafakten gelangt ist, ist rechtlich ohne Belang, ebenso die Frage, ob der Richter am 2h, Mai 1978
an einer Nierenkolik gelitten hat.
2. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
a) Fehl geht die Behauptung der Revision, der von ihr in der Hauptverhandlung gestellte Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dr.med. J@® sei unerledigt geblieben. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung am >4, Mai 1978 wurde "im allseitigen Einverständnis" auf den Zeugen verzichtet (Bl. 155, 157 d.A.), so daß der Beweisamtrag zunächst seine Erledigung gefunden hatte. Auch aus ihrer Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung war die Strafkammer nicht gehalten, Dr. J@®zu vernehmen. Die Vernehmung des Zeugen über die Frage, ob Lydia BB ihm erzählt hat, ihr Vater habe 1967 und später mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, brauchte sich der Kammer nicht 'aufzudrängen. Selbst wenn Dr. Jung diese Behauptung der Zeugin Lydia Be nicht hätte bestätigen können, hätte diese Aussage auf die Feststellungen zum Tathergang keinen Einfluß gehabt, Auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Lydia BEEW wäre sie nicht entscheidend gewesen, wie sich aus den umfassenden und sorgfältigen Überlegungen der Kammer UA 5 bis 11 ergibt.
b) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch
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nicht darin, daß es die Strafkammer abgelehnt hat, über die Glaubwürdigkeit von Lydia m 7 ein psychologisches, psychiatrisches und psychosomatisches Gutachten einzuholen. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Dies gilt vor allen bei erwachsenen Zeugen, aber auch, wenn ein Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht. nur in Ausnahmefällen, z.B. dann, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine Sachkunde mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen voraussetzt, ist die Zuziehung eines Sachverständigen geboten (BGH, Urteil vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78). Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor.
III. Sachrüge
Die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen, begangen zwischen dem 26. April 1974 und
dem 13. Februar 1975, ist weder im Schuld- noch im Strafausspruch zu beanstanden, Die Einstellung des Verfahrens in vier Fällen der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zwingt aber zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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