Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.12.1978 – 4 StR 618/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
33 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 618/78 URTEIL - 4 UAr.:
in der Strafsache
gegen
den Polizeikommissar Rudolf HEHE zus BeiP FAiiimm-EEE, zeboren am ED 193. ir Pau,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß als beisitzende Richter, Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - im Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem wurden das Kraftfahrzeug und die Führerscheine mit einer Sperrfrist von einem Jahr eingezogen. Gegen das Urteil haben Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte sich nach dem festgestellten Sachverhalt auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat.
1, Der Angeklagte ist zwar nicht in verkehrsfeindlicher Einstellung mit seinem Fahrzeug auf Hoi» zugefahren, vielmehr hat dieser von sich aus nach dem Fahrzeug, in dem sich auch seine Ehefrau befand, gegriffen und sich daran festgehalten, um zu verhindern, daß der Angeklagte davonfuhr. In Kenntnis, daß Haie von dem mit "scharfem Tempo" anfahrenden Wagen mitgerissen wurde, sich in Todesangst am Fahrzeug festklammerte, um Hilfe schrie und an die Windschutzscheibe klopfte, hat der Angeklagte jedoch nicht angehalten, sondern sich entschlossen, Ho durch heftige Lenkbewegungen und Zick-Zackfahren über eine Strecke von mehr als 200 m "abzuschütteln". Wenn auch die genaue Fahrgeschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte, ist es hier nicht zweifelhaft, daß es sich um
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einen Fingriff von erheblichem Gewicht handelte, durch den Hanneforth in höchstem Maße gefährdet wurde. Der Angeklagte ist nicht nur mit "scharfem Tempo" angefahren, cr hat sein Fahrzeug auch in "scharfen Schlangenlinien" bewegt, so daß die im Fußraum sitzende Frau "von der einen zur anderen Seite geschleudert" wurde. Letztlich zeigen die erheblichen Verletzungen, die Hoi er!itten hat, der zeitweilig auf der Straße entlang geschleift wurde, bis er sich nach 23o m Fahrstrecke nicht mehr halten konnte, daß es sich nicht um einen Verstoß geringen Gewichts gehandelt hat. Der Angeklagte hat somit durch sein bewußtes Weiterfahren eine verkehrsfeindliche Finstellung gezeigt, indem er sein Fahrzeug zweckwidrig und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und ? StGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbrauchte (zuletzt in einem ähnlichen Fall BGH DRiZ 1978, 277).
>, Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß es dem Angeklagten auf die Herbeiführung eines Unglücksfalles angekommen ist (§ 315 d Abs. 3 StGB). Er ‘hat sich jedoch des unerlaubten Entfernens von Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht, indem er weiterfuhr, nachden er Hoiiiib Nabgeschüttelt" hatte. Ihm war ersichtlich bewußt, daß dieser erhebliche Verletzungen davongetragen haben könnte, und er nahm ciesen Fr£folg billigend in Kauf. Da3 er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, steht in diesem Zusammenhang der Verurteilung aus § 142 StGB nicht entgegen (BGHSt 24, 382, 383).
3, Schon im Hinblick auf § 265 Abs. 4 StPO ist der Senat nicht in der Lase, den Schuldspruch von sich aus zu
“ ändern. Es ist auch nicht auszuschlieden, daß zu den Tatbeständen der 88 315 b und 142 StGB andere Feststellungen getroffen werden können. Deshalb kann das Urteil insge-
samt keinen Bestand haben. Es sei aber darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 142 StGB hier in natürlicher Handlungseinheit mit den vorangegangenen Straftaten verwirklicht wäre (BGH DRiZ aa0), während 8 315 b mit den Tatbeständen der 88 223 a und ?ho StGB in Tateinheit stünde.
II. Die Revision des Angeklagten
1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen
sind offensichtlich unbegründet.
2, Die Sachbeschwerde hat zum Schuldausspruch keinen Erfolg:
a) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung enthält keinen Rechtsfehler. Daß ein Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vVRS 44, 422). Was die Revision im einzelnen zun Ausgangstatbestand des § 223 StGB vorbringt, ist das Ergebnis eigener Beweiswürdigung, die in den Feststellungen keine Stütze findet.
b) Die Handlungsweise des Angeklagten war auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Hoi» hatte zwar Versucht, den Angeklagten am Fortfahren zu hindern. Das anschließende Fahrverhalten des Angeklagten stand jedoch außerhalb jeden Verhältnisses zu der abzuwehrenden Rechtsbeeinträchtigung und iiberschritt das Maß des durch eine Verteidigung Gebotenen bei weitem.
c) Fbenso hat die Strafkammer den Tatbestand der Nötigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Eines Hinweises darauf, daß auch ein besonders schwerer Fall der Nötigung in Frage kommen könnte, bedurfte es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht (BGH NUW 1977, 1830).
3, Der Strafausspruch begegnet jedoch insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten in die Waagschale wirft, daß er als Polizeibeamter sich zu der Tat hat hinreißen lassen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Polizei und
ihrer Angehörigen enttäuscht habe.
Zwar wird von dem Tatrichter keine erschöpfende Aufzählung aller die Strafzumessung bestimmenden Umstände verlangt. Wird aber ein Umstand, der sowohl straferschwerend als auch strafmildernd in Betracht zu ziehen ist, ausdrücklich erwähnt und nur einseitig - hier zu Lasten des Angeklagten - gewertet, SO stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn dieser Umstand nicht auch unter dem für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkt berücksichtigt wird. So hat die Strafkammer hier unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte sich ersichtlich Jahre hindurch als ein besonders guter Beamter erwiesen hat, was ein strafmildernder Umstand ist (BGHSt 8, 186). Deshalb war auf die Revision des Angeklagten der Strafaus-
ausgewirkt haben.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß