Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.12.1978 – 5 StR 811/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 811/78 22
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Horst PB un aus BIEND- Fein, dort geboren am MB 1941,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.Dezember 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2.0ktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Annahme einer einzigen, sich über die Zeit "Frühjahr 1968 oder 1969" (UA S.3) bis Mitte Juli 1977 (UA S.4) erstreckenden fortgesetzten Handlung; es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
1. Der Angeklagte hat aus "überkommender und wachsender Geschlechtslust" gehandelt (UA S.3) und "bei zahlreichen sich bietenden Gelegenheiten" (UA S.3) "in unregelmäßigen Abständen" (UA S.4) das Kind sexuell mißbraucht; zum Gesamtvorsatz heißt es im wesentlichen nur, er beruhe auf "einer entsprechenden Einlassung des Angeklagten" (UA S.10). Das genügt indessen nicht. Das Landgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von BGHSt 2,163,167 f, wonach "eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Straftaten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters
- 3 -
überwindet". Dafür, daß (und ab wann) die Taten nach einer gewissen Anfangszeit der Gewähnung und Einübung Routinecharakter trugen und damit die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen könnten (BGH bei Holtz in MDR 1978,804),
geben die Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt. Die
im Verhältnis zur Tatzeit geringe Zahl vollzogenen Geschlechtsverkehrs (UA S.3,4) spricht eher dagegen; Mindestfeststellungen zu den sonstigen sexuellen Handlungen enthalten die Urteilsgründe nicht.
2. Scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus, ist für die fünf Jahre vor der Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten am 7.September 1977 (B1.37 d.A.) begangenen Taten Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die Anordnung dieser Vernehmung ist die erste die Verjährung unterbrechende Maßnahme (§ 78c Abs.1 Nr.1 StGB); das bereits im Jahre 1972 eingeleitete (B1.99 ff d.A.) und am 3.Juli 1972 eingestellte Ermittlungsverfahren (B1.107 d.A.) hatte zu keiner richterlichen Handlung i.S. des § 68 StGB a.F. geführt.
Die Verjährungsfrist beträgt, was den rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des § 174 StGB betrifft, fünf Jahre (§ 78 Abs.3 Nr.4 StGB; Art.4 des 1.StrRG; Art.309 Abs.1 EGStGB). Dieselbe Verjährungsfrist gilt aber auch für die Strafverfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 176 StGB, und zwar für die vor dem 1.Januar 1975 begangenen Taten (BGH bei Holtz, aa0).
Da das Revisionsgericht abschließend nicht zu beurteilen vermag, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
Sollte der Tatrichter einen Gesamtvorsatz nicht feststellen können, wäre er nicht gehindert, für die in nicht rechtsverjährter Zeit begangenen Taten zugunsten des Angeklagten von einer fortgesetzten Handlung auszugehen. Er
hı
-u_
muß dabei aber seiner Verpflichtung nachkommen, den Schuldumfang bestimmende Mindestfeststellungen, insbesondere zur Zahl der Einzelhandlungen zu treffen, und Bedacht darauf nehmen, daß die Anwendung des § 176 StcB (und damit auch des § 176 Abs.3 StGB) für die Taten ab 5.Februar 1974,
als das Kind 14 Jahre alt geworden ist, endet.
Herrmann Schnidt Schuster
Horstkotte Ulsamer