Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.12.1978 – 5 StR 758/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 758/78 nl
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Peter D ED zus Gr ‚ dort geboren am EB 1944, |
2. den Kaufmann Rolf Heinrich H u EB aus Head. geboren am @. BR 1943 in Rei Kreis Staiiiimmp.
3. den Kaufmann Bernd Peter H EB aus Hai, dort geboren am iM. 1944,
wegen Verletzung der Buchführungspflicht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.Dezember 1978 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten HD wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15.Februar 1978
a) aufgehoben, soweit die Angeklagten DEE», HUB und HD wegen Verstrickungsbruchs verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) aufgehoben, soweit der Angeklagte HE wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht verurteilt worden ist; der Beschwerdeführer wird insoweit freigesprochen;
c) in allen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten HE und in den Gesamtstrafaussprüchen gegen die Angeklagten
DO und Hub mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last, soweit Freispruch erfolgt oder das Verfahren eingestellt worden ist.
2. Im übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Straffestsetzung an das Schöffengericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- 3 -
Gründe§
Die Strafverfolgung wegen Verstrickungsbruchs ist nach §§ 78 Abs.3 Nr.5,78c Abs.3 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art.309 Abs.1 EGStGB verjährt. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. Das Verfahren ist insoweit einzustellen. Nach § 357 StPO gilt dies auch für die Mitangeklagten, die nicht Revision eingelegt haben.
Der Angeklagte H@EB hat sich nicht wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht strafbar gemacht. Er ist erst durch Vertrag vom 3.Mai 1971 zum Geschäftsführer bestellt worden. Damals lag eine ordnungsmäßige Buchführung nicht vor. Sie ließ sich für die Vergangenheit wegen Unvollständigkeit der Belege auch nicht herstellen (UA S.31). Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich war, die fehlende Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahres 1970 aufzustellen (UA S.33).
Der Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt freizusprechen. Die Verurteilung der Mitangeklagten, die schon früher Geschäftsführer waren und es bis zum 31.Juli 1971 blieben, wird hierdurch nicht berührt.
Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Verletzung der Buchführungspflicht läßt dagegen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann die hierfür verhängte Einzelstrafe nicht bestehenbleiben, weil die aufgehobene Verurteilung wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht sie beeinflußt haben kann.
-u-
Der Senat verweist die Sache in dem durch die Aufhebung erforderlichen Umfang gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht in Kiel zurück, da sie jetzt keine besondere Bedeutung mehr hat und die Strafgewalt des Schöffengerichts
ausreicht (§ 358 Abs.2 StPO).
Herrmann Schmidt Schuster
Horstkotte Ulsamer