Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 14.12.1978 – 4 StR 639/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 639/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Buchhalterin Bärbel K eEEEEEEEEEN> DEEP, dort geboren am EB 1352,

wegen Diebstahls u.a.

aus

bu

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28, Februar 1978, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung von Einzelstrafen für die 10 Diebstahlstaten (Fälle II A 1 bis 9 und 412 der Urteilsgründe) sowie zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte KB wegen Diebstahls in 10 Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, jedoch keine Einzelstrafen für die Diebstahlstaten festgesetzt. Das widerspricht den §§ 53 und 54 StGB. Der aufgezeigte Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafen und erneuten Bildung einer Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346), die allerdings nicht erhöht werden

darf (§ 358 Abs. 2 StPO). Im übrigen ist die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision offensichtlich unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke