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BGH Beschluss vom 28.09.1982 – 1 StR 554/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_ StR 554/82 BESCHLUSS 2dja. in der Strafsache gegen Paula BEER geborene aus FEED.

geboren am EEE 1912 in SEE, zur zeit

in Haft,

wegen Betrugs

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ZZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten Paula BEE wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. März 1982, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.

III. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

1. Soweit sich die Revision der Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. September 1982 wird Bezug genommen.

Allerdings deckt die rechtliche Würdigung in der Begründung des Urteils dessen Ausspruch nicht in vollen Unfang: Die Angeklagte ist wegen Betrugs in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden, die Urteilsgründe (UA S. 14) gehen jedoch nur von drei Fällen sowie von

Beihilfe aus. Diese Diskrepanz beruht jedoch ersichtlich nicht auf einer abweichenden Bewertung des Tatgeschehens, sondern auf mangelnder Sorgfalt bei der Abfassung des Urteils. Die rechtliche Würdigung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf die Fälle II 1 - 4 und 15ß8t den allein die Angeklagte betreffenden Fall II 5 unberlicksichtigt. Angesichts der eingehenden, den Schuldspruch wegen eines weiteren selbständigen Betrugs stützenden Feststellungen zu diesem bei der anschließenden Würdigung übersehenen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Kammer ihn bei der Urteilsfindung als den vierten im Tenor genannten Betrug gewertet hat, zumal sie ihn bei der Strafzumessung wieder aufgreift.

2. Das Fortwirken jenes Fehlers bei der Strafzumessung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Auch hier geht das schriftliche Urteil von den in seiner rechtlichen Würdigung angenommenen insgesamt vier statt fünf Fällen (einschließlich der Beihilfe zum Betrug) aus und bildet deshalb nur vier Einzelstrafen. Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe auf die allgemeine Sachrüge und zur Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Neubildung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 639/78), die allerdings nicht erhöht werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts können jedoch auch die bereits verhängten Einzelstrafen im vorliegenden Fall keinen Bestand haben. Die Begründung des Urteils berücksichtigt nämlich bei der Strafzumessung (UA S. 17) die besondere kriminelle Energie, mit der die Angeklagte im Fall II 5 "zu Werke gegangen" ist, obwohl für

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-28/1-str-554-82#rd_6

diesen Fall - jedenfalls nach dem Wortlaut der Urteilsgründe - keine Einzelstrafe gebildet wird. Andererseits fällt auf, daß die Einzelstrafe für den Fall II 4, der nur eine Beihilfe zum Betrug betrifft, doppelt so hoch ist wie die schwerste Einzelstrafe in den Fällen II 1 - 3; in denen die Angeklagte als ?üterin verurteilt wurde.

Dies legt die Annahme nahe, daß die nach dem Wortlaut

für den Fall II 4 gebildete Einzelstrafe in Wahrheit für den besonders gravierenden Fall II 5 gedacht war. Bestärkt wird diese Annahme durch die Tatsache, daß der Haupttäter im Fall II 4 nur eine Einzelstrafe von 15 Monaten, also drei Monate weniger als die Angeklagte als Gehilfin erhalten hat und das Landgericht § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erwähnt. Damit wird die Zuordnung der verhängten Einzelstrafen zu den festgestellten Taten insgesamt so unsicher, daß der neu entscheidenden Kammer die Möglichkeit zur Beseitigung etwaiger Fehler gegeben werden muß, indem der Strafausspruch im ganzen aufgehoben wird.

Maul Ulsamer Schikora Granderath Schimansky