Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 11.10.1978 – 3 StR 105/78 S
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein Zusammenschluß von nur zwei Personen kann keine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB sein.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt; ja
StGB 1975 § 129
Ein Zusammenschluß von nur zwei Personen kann keine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB sein.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78 (5)
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 105/78 (8) URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Borvin WEB aus SC, zeboren am @. wm 1935 in HE
2. Bernd Ge EB zus FEB, Zeboren am @. EEE 1950 ir TED
wegen versuchter Herbeiführung einer SprengstofT- explosion u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1978 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Schauenburg, Dr.Krauth, Laufhütte, Dr.Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ep au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten WW,
Justizangestellte EEE»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2, März 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich
der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen anderer Straftaten verurteilt. Eine Verurteilung wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung oder wegen Beteiligung als Mitglied an einer solchen Vereinigung (§ 129 StGB) hat es abgelehnt,weil sich ein Zusammenschluß von wenigstens drei Personen nicht feststellen lasse und weil zwei Personen allein noch keine Vereinigung im Sinne dieser Strafvorschrift bilden könnten.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, auch zwei Personen könnten eine Vereinigung bilden. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts die auch vom Bundesgerichtshof fortgeführt worden ist, ist unter einer "Vereinigung" die auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Vereinigung einer Anzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. RG JW 1931, 3667; BGH zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 (S) = NJW 1978, 433, insoweit
in BGHSt 27, 325 nicht abgedruckt). Der Begriff der Vereinigung wird im Strafgesetzbuch auch in § 85 (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) sowie in den an diese Strafbestimmung anknüpfenden Strafvorschriften des § 86 Abs. 1 Nr. 1 - 3 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und des § 86 a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) gebraucht, Die Rechtsprechung hat ihn als gleichbedeutend mit dem
des Vereins im Sinne des Vereinigungsgesetzes angesehen.
Weder das Reichsgericht noch bisher der Bundesgerichtshof haben die Frage entschieden, ob bereits zwei Personen eine Vereinigung bilden können. Im Urteil vom 30. März 1962 - 1 StE 1/62 - hat der Senat die Frage ausdrücklich offengelassen. In dem Urteil vom 9. November 1966 - 1 StE 1/66 - hat er die Mitwirkung von drei Personen (an einer nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilenden "Verbindung" im Sinne des 3 128 8tGB aF) festgestellt, so daß es auf die. Entscheidung der Frage nicht ankam.
Eine Auslegung nach dem Sprachgebrauch sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes führt auf der Grundlage der Auffassung des Senats, daß eine richterliche Überdehnung von Sträftatbeständen vermieden werden muß, zu ihrer Verneinung.
Der allgemeine Sprachgebrauch wendet auf einen Zusammenschluß von nur zwei Personen den Begriff der
"Vereinigung" oder des "Vereins" nicht an, sondern versteht darunter eine größere Anzahl von Personen (vgl.
für den Begriff der "Bande" Dreher NJW 1970, 1802, 1803). Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber entgegen diesen Sprachgebrauch den Zusammenschluß von nur zwei Personen, mit dem diese die Begehung von Straftaten bezwecken, in
3 129 StGB mit Strafe bedrohen wollte. Diese Vorschrift begründet eine Strafbarkeit bereits weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen, und zwar
im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, welche von einem organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben. Diese spezifische Gefährlichkeit eines organisierten Personenzusammenschlusses ist einer Verabredung von nur zwei Personen regelmäßig noch nicht eigen. In der Verbindung zweier Personen entwickelt sich noch nicht die für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (vgl. Rudolphi
in Festschrift für Bruns, 1978, S. 317, 319/320). Auch der von Dreher (aa0 S. 1804) zum Begriff der "Bande! gegebene Hinweis, daß in einer Gruppe andere Gesetze des menschlichen Miteinander herrschen als zwischen einem Paar, daß nur ein Zusammenschluß von mehr als zwei Personen vom Mitmachen des einzelnen Mitglieds unabhängig ist und daß sich nur in ihm ein Korpsgeist entwickelt, geht in die gleiche Richtung und hat jedenfalls für den hier gegebenen Zusammenhang Bedeutung.
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Hinzu kommt, daß der Begriff der Vereinigung die Unterordnung des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit voraussetzt. Eine solohe Unterordnung ist bei einem Zusammenschluß von nur zwei Personen nicht möglich. Denn hier steht der einzelne nur dem Willen eines anderen Individuums gegenüber, mit dem er sich einigt oder dem er sich unterordnet. Der andere repräsentiert hierbei immer nur einen eigenen individuellen Willen, nicht den einer hinter ihm stehenden Mehrheit. Die für eine organisierte Vereinigung typische besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liegt, ist hier noch nicht erreicht.
Mit dem Ergebnis, wonach ein Zusammenschluß von zwei Personen nicht eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB darstellen kann, ist eine entsprechende Auslegung des Art. 9 Abs. 2 GG sowie der § 8 1, 2, Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz nicht zwingend verbunden. Einer Auseinandersetzung mit der in Kommentaren zum Grundgesetz vertretenen Auffassung, wonach die Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG keine Mindestmitgliederzahl voraussetze (von Münch in Bonner Kommentar zum GG, Art. 9 Rdn 29; von Mangoldt/Klein GG, 2. Aufl. Art. 9 Anm. III 6 a? Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Art. 9 Rdn 37), bedarf es danach nicht. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG einen Sinn nur hat gegenüber Vereinigungen, die in der Gesellschaft von Gewicht sind, und daß nicht anzunehmen ist, das
Grundgesetz wolle die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung vor "Zwerggebilden" schützen, "die ein vernünftiger Bürger gar nicht als Verein ansieht" (Schnorr Öffentliches Vereinsrecht, 1965, Vereinsgesetz § 2 Rdn 8).
Auch der rechtstechnische Aufwand, den das Verbot eines Vereins nach dem Vereinsgesetz als einem Ausführungsgesetz zu Art. 9 GG erfordert, spricht dagegen, daß sein Einsatz gegenüber einem Zusammenschluß von zwei Personen, etwa einem diebischen Ehepaar, sollte in Betracht gezogen werden müssen.
Die Auslegung, die der Senat dem § 129 StGB gibt, steht auch nicht in einem inneren Widerspruch zu der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der "Bande"
(§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. BGHSt 23, 239). Die Auslegung dieser Strafvorschriften ist nicht, wie die des § 129 StGB, mit der Problematik belastet, Straftatbestände im Vorfeld der Vorbereitung strafbarer Handlungen sinnvoll abzugrenzen; für die Bewertung der besonderen Gefährlichkeit von Personenzusammenschlüssen, die bereits in der gemeinschaftlichen Begehung von
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Straftaten manifest geworden ist, gelten nicht notwendig die gleichen Maßstäbe.
Schmidt Dr.Schauenburg Dr.Krauth Laufhütte Dr.Gribbohnm