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BGH Beschluss vom 19.09.1978 – 5 StR 515/78

5. Strafsenat

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A991 7R

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen den Matrosen Joachim A (EEEEEEEEEEEEEEED aus [Ci ,

dort geboren am iR EB 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19.September 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 5.Mai 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung die Richterin am Amtsgericht OB als Zeugin vernommen und ihre Angaben über die Einlassung der Verlobten des Angeklagten, Brigitte Gem, bei ihrer Vernehmung als Mitbeschuldigte in dem vorliegenden Verfahren zur Überführung des Angeklagten verwendet. Brigitte Gem hatte

in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs.1 Nr.1 StPO das Zeugnis verweigert.

Die Revision hält dieses Verfahren mit Recht nach § 252 StPO für unzulässig.

Wie der Senat schon früher entschieden hat, gilt § 252 StPO auch für die Aussage eines ehemaligen Mitbeschuldigten, der in der Hauptverhandlung als Angehöriger des Angeklagten das Zeugnis verweigert (BGHSt 20,384).

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Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonder-

heit auf, daß die Vernehmungsrichterin die als Beschuldigte zu vernehmende Person nicht nur über ihr Schweigerecht nach § 136 Abs.1 StPO, sondern auch

über das - bei einer Beschuldigtenvernehmung gar nicht in Betracht kommende - Zeugnisverweigerungsrecht nach

§ 52 Abs.1 Nr.1 StPO belehrt hat. Dieser Umstand rechtfertigt es entgegen der Annahme des Schwurgerichts jedoch nicht, die von der Zeugin früher als Beschuldigte gemachten Angaben zu verwerten und sie durch die Zeugenaussage der seinerzeitigen Vernehmungsrichterin in das Verfahren einzuführen. Die überflüssige Belehrung nach

§ 52 Abs.3 StPO war ohne rechtliche Bedeutung (BayObLG MDR 1978,74=NJW 1978,387). Sie änderte nichts an der damaligen Stellung der Verlobten des Angeklagten als Beschuldigte und konnte sie nicht davor schützen, unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung etwas zu sagen, was den Angeklagten belasten und in den Verdacht einer strafbaren Handlung bringen konnte. Zu einer solchen Aussage ist sie als Zeugin nach § 52 Abs.1 Nr.1 StPO nicht verpflichtet. Das in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot soll darüber hinaus verhindern, daß zur Überführung des Angeklagten: trotz der Zeugnisverweigerung auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche die Zeugin als Beschuldigte in dem auch gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat. Denn sie war in dieser Lage zwar rechtlich (§ 136 Abs.1 StPO), nicht aber psychologisch frei in ihrer Entschließung, ob sie eine den Angeklagten

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belastende Aussage machen wollte oder nicht. § 252 StPO will dem Zeugen, der zur Verweigerung des Zeugnis berechtigt ist, diese Freiheit der Entschließung erhalten und ihn davor schützen, daß er gegen seinen Willen mittelbar zur Überführung des Angeklagten beitragen muß.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte