Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 17.03.1987 – 5 StR 83/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Andreas 7 (En aus KB (Österreich),

geboren am EP 1957 in suummummn up,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

- 2 - WA

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1987

nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Oktober 1986 in Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urtei

führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte, nachdem er am Tage nach der Tat als Beschuldigter vernommen worden war, nach Österreich "abgesetzt". Dort hat er in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte "dem Strafverfahren zunächst durch Flucht entzogen hat" (UA S. 12). Ob das Verhalten des Angeklagten mit dem Ausdruck "Flucht" richtig gekennzeichnet ist, kann auf sich beruhen. Selbst eine Flucht vor Strafverfolgung darf nur strafschärfend

berücksichtigt werden, wenn sie Schlüsse auf eine rechts-

feindliche Gesinnung des Täters, auf völlige Uneinsichtige iS

-3- 7

keit, auf andere mit der Straftat zusammenhängende Persönlichkeitsmängel oder auf die Gefahr künftiger Straf-

taten zuläßt (BGH Beschlüsse vom 30. März 1977 - 3 StR 75/77 - und vom 24. November 1978 - 2 StR 616/78). Dafür ergeben

die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten vor und

nach seiner Tat nichts.

Der Tatrichter wird bei der erneuten Straffestsetzung auch über den Maßstab für die Anrechnung des im Ausland erlittenen Freiheitsentzuges (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) zu entscheiden haben.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte