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BGH Beschluss vom 07.08.1978 – 5 StR 200/78

5. Strafsenat

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5_StR 200/78 E77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans B o um aus Creie , geboren am GE 1922 ir Me iii / 1. CE,

wegen Betruges u.a.

TE - 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 und 3“auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.August 1978 einstimmig beschlossen:

1.

1.

Im Fall 4 der Urteilsgründe. (Fall Hirsch) wird das Verfahren nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ländgerichts Hamburg vom 6.0ktober 1977 nach § 349 Abs.4 StPO

a) im Fall 1 der Urteilsgründe (Fall Dr. BEE) aufgehoben; in diesem Fall wird der Angeklagte freigesprochen; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse;

b) soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe (Fall Kw) verurteilt worden ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Fall 5 und zur Straffestsetzung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das insoweit auch

über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

In den Fällen 1 und 5 der Urteilsgründe tragen

die Feststellungen nicht den Schuldspruch,

- 3 -

a) Im Fall 1 (Fall Dr. Be) ist der Angeklagte seiner Anzeigepflicht und einem wesentlichen Teil seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen, indem er den Zeugen Dr.BEEB über den Verkauf des Altwagens und den dabei erzielten Erlös von 6.900 DM unterrichtete (UA S.9).

Der Angeklagte nahm an, daß der Zeuge Dr.BEiB zugleich mit der Vereinbarung des "Kommissionsgeschäftes" zwei Neuwagen bestellt hatte (UA S.9). Der Zeuge Dr.Bahrs verweigerte die Abnahme eines der beiden Neuwagen; dieser Wagen stand seit August 1973, also bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Altwagens, "bei dem Vertragshändler zur Verfügung" (UA S.9). Unter diesen Umständen ergeben die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte seine Treupflicht (§ 266 StGB) vorsätzlich verletzt hat, als er nach dem 1.September 1973 den Erlös aus dem Verkauf des Altwagens nicht an den Zeugen Dr. BB abführte. Der Angeklagte ging ersichtlich davon aus, daß er die Abführung des Verkaufserlöses verweigern durfte, weil der Zeuge Dr. BB nicht den zweiten Neuwagen bezahlt oder den Angeklagten von Schadensersatzansprüchen seines Lieferanten freigestellt hatte. Ob die Schadensersatzforderung des Lieferanten der Neuwagen DM 1971,--, oder wie der Angeklagte anscheinend behauptet, DM 2800,-- betragen hat (UA S.25), ist unter diesen Umständen ebenso unerheblich wie die Frage, in welcher Höhe der Angeklagte Geld für die Reparatur des Altwagens aufgewendet hat. Da weitere Feststellungen, auch wegen der seit 1973 verstrichenen Zeitspanne, nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe frei.

b) Im Fall 5 der Urteilsgründe (Fall Ko) senügen die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht für die Verurteilung wegen Betruges; insoweit hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte, der sich am 24.Oktober 1974 von der Zeugin Ki 18.000 DM geliehen und die Rückzahlung

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binnen drei Wochen versprochen hat, erwartete im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seiner Schwester 18.000 DM. Anfang Oktober 1974 hatte seine Schwester ihm zugesagt,

er werde diesen Betrag "schnellstmöglich ... durch Aufnahme einer Hypothek erhalten" (UA 3.18). Als der Angeklagte das Darlehen nahm, hoffte er, das zugesagte Geld innerhalb von Arei Wochen zu erhalten (UA 5.19). Daß er trotzdem mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat, begründet das Landgericht allein damit, daß das Geld der Schwester bis zum 24,.0ktober 1974 nicht eingegangen war und daß der Angeklagte deshalb "nicht mit Sicherheit" davon ausgenen "konnte", das Geld binnen drei Wochen verfügbar zu haben (UA S.31; vgl. auch S.19). - Diese Begründung iäßt besorgen, daß das Landgericht trotz der formelhaften Wendung, der Angeklagte habe mit seiner Unfähigkeit zu fristgemäßer Rickzahlung gerechnet und sie in Kauf genommen, ein bloß fahrlässiges Verhalten als bedingt vorsätzlich verstanden et. In diese Richtung weist die Formulierung der ürteilsgründe, daß der Angeklagte mit einer rechtzeitiger: Zahlung Seiner Schwester "nicht mit Sicherheit" rechnen "konnte" (UA S.31); daß die Schwester bis zum 24.Oktober 1974 nick“ gezahlt hatte, lag nach den Feststellungen (UA 5.18) au einem Herzinfarkt, den sie erlitten hatte, also an einem Grund, der weder ihre Zahlungswilligkeit noch ihre Zahlungsfähirkeit ohne weiteres ausschloß.

ir

-5.

2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 und 5 führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Dies ist, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, sowohl wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungserwägungen als auch deswegen erforderlich, weil bei der Strafzumessung "die erheblichen Strafen, die der Angeklagte von 1949 bis 1958 erhalten hat" (UA S.32), ins Gewicht gefallen sind; diese . Strafen durften mit Ausnahme der am 19.Februar 1958 verhängten Strafe gemäß § 60 Abs.2, § 8§ 49, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte