Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 12.05.1978 – 5 StR 575/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 78

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Peter O WEB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am D.CEEEEEEEB 1943 ir DEEEEEEEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Novenber 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

; Rechtsanwalt ED aus in

als Verteidiger,

Justizangestellte u» als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.Mai 1978

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,

b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen .

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Das Landgericht hat den Schreckschußrevolver, mit dem der Angeklagte die Bankangestellte bedroht hatte, aus tatsächlichen Gründen als Scheinwaffe angesehen. Es meint, eine solche falle nicht unter den Begriff der Waffe i.S. des § 250 Abs.1 Nr.2 StGB. Dem tritt die Revision der Staatsanwaltschaft und mit ihr die Bundesanwaltschaft mit Erfolg entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat trotz der im Schrifttum, vereinzelt auch in der Rechtsprechung geäußerten, vom Landgericht nochmals zusammengefaßten Bedenken daran festgehalten, daß ein Räuber, der eine Scheinwaffe verwendet, nach § 250 Abs.1 Nr.2 StGB zu bestrafen ist (vgl. das nach der angefochtenen Entscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.August 1978 - 2 StR 158/78 -). Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demgemäß ändert er den Schuldspruch,

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafen durch Anwendung eines zu niedrigen Strafrahmens zugunsten des Angeklagten beeinflußt sind. Die Mindeststrafe des § 250 StGB beträgt bei Annahme eines minder schweren Falles ein Jahr.

-uL-

Die Sache muß daher im Umfang der Aufhebung nochmals verhandelt werden.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer