Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 08.06.1978 – 4 StR 262/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 262/78 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef D CE zus MER, geboren am EEEEEB 1951 in Fam,

wegen Vergewaltigung u.a,

-2- 70

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Hinsichtlich der Unbegründetheit der Verfahrensrüge wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 22, Mai 1978 Bezug genommen. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen ist der Revision zuzustimmen, soweit sie mit ihren Ausführungen eine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB behauptet. Die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte bereit war, "die demütigende und mit Angst und Schrecken verbundene Lage beider Zeuginnen hinzunehmen", gehört zum Regeltatbild des § 177 und auch des § 178 StGB. Umstände, die, wenn auch nicht notwendigerweise, aber doch im Regelfall einer Tatbestandsverwirklichung vorliegen, dürfen jedoch nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH bei Dallinger

MDR 1971, 362; 1976, 14). Die gleichen Bedenken bestehen auch gegen die strafschärfende Verwertung der Tatsache, daß der Angeklagte der Zeugin Fri "sogleich einen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzte". Wegen dieses Vorgehens ist der Angeklagte zusätzlich nach § 223 StGB verurteilt worden.

Da nicht auszuschließen ist, daß die verhältnismäßig hohe Strafe auch auf diese Verstöße gegen § 46 Abs. 3 StGB zurückzuführen ist, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

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