Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 28.06.1978 – 4 StR 305/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 305/78 BESCHLUSS /£ ? G t

in der Strafsache

gegen

den Exportkaufmann Friedhelm Hermann B EEE

aus DE, dort geboren am EEE 1952,

wegen fahrlässiger Tötung U.2.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 6. Juni 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist.

Zu Recht beanstandet die Revision dagegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung "zu Ungunsten des Angeklagten" berücksichtigt, | "daß die Fahrt zu seiner Mutter, um die Zeit zu überbrücken, bis er seine Ehefrau von deren Arbeitsstelle abholen konnte, in gar keiner Weise notwendig war", Das ist fehlerhaft. Das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit, ohne daß hierfür eine Notwendigkeit besteht, gehört zum Regeltatbild des § 315 c StGB. Umstände, die im Regelfall einer Tatbestandsverwirklichung vorliegen, dürfen aber nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1971, 362; 1976, 14; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1978 - 4 StR 262/78 -). Der Strafausspruch kann schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. Im übrigen ist auch nicht auszuschließen, daß sich diese fehlerhafte Erwägung auf die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung aus- | gewirkt hat, die gerade bei einem Ersttäter eine be- i sonders eingehende Abwägung erfordert.

ZU

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird.

Salger Spiegel Hürxthal

Knoblich Maier