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BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 41/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 41/78

1:4: 7f

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jens-Ludwig C (EEE

aus Reg»: geboren am GR NEED 193. in Ommmmmmm/FEB,

wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

- cc“ Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörunz des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6.0Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt;

"Den Erwägungen, aus denen das Landgericht ersichtlich seine Ansicht herleitet, es läge eine einzige, den Zeitraum von Frühjahr 1971 bis Ende 1976 umfassende fortgesetzte Handlung vor (UA S.4,7), kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von BGHSt 2,163, 167/168, wonach "eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet'.Die Besorgnis, das Landgericht habe das verkannt, wird verstärkt dadurch, daß es im Rahmen der Mindestfeststellungen von nur jeweils wenigen Einzelhandlungen in jedem Jahr ausgeht (UA S.7).

Eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier

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aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78c Abs.1 Nr.1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 10.Juni 1977 (B1.7 d.A.). Danach wäre die Strafverfolgung der insoweit lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174,176 StGB zu beurteilenden Taten, die fünf Jahre zuvor begangen wurden, verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1.Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich nämlich jeweils auf fünf Jahre. Das folgt für § 176 StGB

aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art.1 Nr. 16

des 4.StrRG auf sechs Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art.4 des 1.StrRG (vgl. § 67 Abs.2 StGB af). Darauf, daß ein Verstoß gegen § 176 StGB - anders als der gegen § 174 StGB - nach

§ 78 Abs.3 Nr.3 StGB nF seit dem 1.Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art.309 Abs.3 EGStGB). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschl.v.4.0ktober 1977 -5 StR 544 /77-)."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte