Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 05.06.1978 – 5 StR 582/78
5. Strafsenat
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StR_582/78 cr EIRZE, (alt: 5 StR 41/78) os
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen den Kraftfahrer Jens C EmEEEEEEB
aus Rum, geboren am ER ENEmn 1934 in Ommmmmmmem / Fi,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.0ktober 1978 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das "Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Juni 1978 wird nach § 349 Abs.1 StPO
auf Kosten des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen.
Gründe§
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung vom 5.Juni 1978 nach Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet und die Niederschrift hierüber, die vorgelesen worden ist, genehmigt (B1.115R der Akten)..
Herrmann Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte