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BGH Urteil vom 21.03.1978 – 4 StR 32/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SA BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_32/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Manfred WO aus DEM-IGEEEEEEEEE, zeboren am GER, 1957 ir EEE,

wegen Vergewaltigung

BP4

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Gribbohm Dr. Ruß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. September 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu zwei Jahren neun Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt (UA S. 15), für den Angeklagten sei eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Strafe hat es sodann "unter Einbeziehung der Jugendstrafe" von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 2. (nicht: 12.) Oktober 1976 auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten "erhöht", Es ist hierbei ersichtlich so vorgegangen wie bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 54 Abs. 1, 55 StGB. Das ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat auf den Angeklagten, der zur Tatzeit 19 1/2 (nicht: 18 1/2) Jahre alt war, nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet. In einem solchen Fall hat es, wenn die Voraussetzungen des 8 31 Abs. 2 JGG vorliegen und es nicht nach § 31 Abs. 3 JGG verfahren will, die durch das frühere Urteil bereits abgeurteilte Straftat und die

neue Tat einheitlich zu bewerten und für beide Taten selbständig und losgelöst vom früheren Strafausspruch eine neue Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHSt 16, 335, 336, 337; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1978 - 4 StR 52/78). An der einheitlichen Bewertung und Strafzumessung fehlt es hier. Auf die frühere Tat, eine gefährliche Körperverletzung, ist das Landgericht nicht eingegangen. Bei der Neufestsetzung ist die Jugendstrafe im übrigen so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist (§§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG). Reicht unter Mitberücksichtigung dieses Gesichtspunkts eine Strafdauer von zwei Jahren sechs Monaten aus, so kann sie nicht auf zwei Jahre neun Monate bemessen werden.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß § 31 Abs. 2 JGG von Einbeziehung des früheren Urteils spricht, nicht von der der früheren Strafe. Salger Spiegel Knoblich

Gribbohm Ruß