Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.02.1978 – 4 StR 52/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 52/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Peter 5 EEE au: SEE, sort geboren an EEE >56,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
da
d/
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die in den Urteilsgründen unter II Nr. 1 abis d dargelegten Feststellungen über den Erwerb von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten allein auf Grund der Angaben der Zeugin Josa ZUM getroffen. Diese kannte, wie das Landgericht dartut, "die meisten Fälle" jedoch "nur vom Hörensagen", Sie hat zudem ihre den Angeklagten belastenden Angaben zunächst bei der polizeilichen Vernehmung während eines - offenbar durch ihre Drogenabhängigkeit veranlaßten - Klinikaufenthalts gemacht und in der Hauptverhandlung einräumen müssen, dabei "möglicherweise bezüglich mancher Details ... etwas
übertrieben zu haben, weil sie ihre Aufstellung bei der Polizei mit der gesondert verfolgten Patricia CM senacht habe", Auch wenn die Zeugin, wie das Landgericht weiter dartut, "in der Hauptverhandlung den nunmehr dargelegten Sachverhalt und die von ihr genannte Menge des erworbenen und gedealten Heroins seitens des Angeklagten als korrekt bezeichnet" hat, mußte sich unter diesen Umständen dem Landgericht jedenfalls die Vernehmung der Tatbeteiligten Volker SEM, Günter KU, Stefan KIM Bernd DE und Claudia HMM aufdrängen. Es ist nicht auszuschließen, daß deren Vernehmung zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben, Auf die weiteren Rügen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
1. Wenn der Täter Betäubungsmittel erwirbt, um damit Handel zu treiben, ist der Erwerb grundsätzlich als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens anzusehen und geht deshalb in diesem Tatbestandsmerkmal auf (vel.
BCHSt 25, 290, 291). Nur soweit das Betäubungsmittel sowohl zum Zwecke des Handeltreibens als auch zum Eigenverbrauch erworben wird, besteht zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs Tateinheit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76). Im Urteil sind hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
2. Soweit der Täter fortgesetzt Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob er eine nicht geringe Menge in
da
seinem Besitz gehabt hat, nicht auf die Gesamtmenge, sondern darauf an, ob er nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge besessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9, November 1976 - 1 StR 649/76).
3. Es ist rechtlich fehlerhaft, zunächst für die in der vorliegenden Sache abzuurteilende Tat eine Jugendstrafe festzusetzen und dann aus dieser und der im einzubeziehenden Urteil ausgesprochenen Jugendstrafe eine neue einheitliche Jugendstrafe zu bilden. Nach § 32 Abs, 2 JGG hat das Gericht vielmehr die durch das frühere Urteil bereits abgeurteilten Straftaten und die neue Tat einheitlich zu bewerten und für alle diese Taten selbständig und losgelöst vom früheren Strafausspruch eine neue Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHSt 16, 335, 336; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1970 - 4 StR 160/70).
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