Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 03.03.1978 – 2 StR 735/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SF

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 735/77 URTEIL 3%.

in der Strafsache

gegen

Thomas Werner Gerhard CE zus VE, zeboren am EEE 1957 ir KE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1978 aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1978, woran teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschafit,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstirilr.

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts in Darr.- stadt vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Jugenädschöffengericht - in Bensheim zuriückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und beschlagnahmte Gegenstände eingezogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Die Strafkammer war für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig:

Das Verfahren richtete sich zunächst außer gegen den am 13. Februar 1957 geborenen Angeklagten Will auch gegen den erwachsenen Mitangeklagten ZUEEEEB. In der Hauptverhandlung vom 10. Mai 1977 wurde durch Beschluß des Gerichts das Verfahren gegen ZB abgetrennt, weil dieser gemäß § § 1 StPO in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen wurde. Am 12. Mai 1977 wurde dann das Urteil gegen den Angeklagten

CB verkündet.

Mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagsten sind die Voraussetzungen weggefallen, die die Zuständigkeit des Landgerichts nach den §§ 103, 112 JGG begründet hatten. Von diesem Zeitpunkt an war nicht mehr die Strafkamnmer, sondern das Jugendschöffengericht sachlich zuständig (§ 40 JGG; vgl. BGHSt 13, 157, 159; BGH LM Nr. 1 zu

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8 103 JGG; BGH, Beschl. v. 13. Januar 1976 - 5 StR 709/75 -). Das von der Strafkammer gleichwohl verkündete Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen werden.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 25, 290 hingewiesen.

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer