Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 13.01.1976 – 5 StR 709/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

ichaned E HE .

ohne festen Wohnsitz,

geboren am «EEE 1955 in BEER,

- Sachbezeichnung: MB u.a. -

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 13.Januar 1976 nach §§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Juni 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an

das Amtsgerichts Tiergarten - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht kein Wort darüber verliert, aus welchen der in 8 17 Abs.2 JGG angeführten Gründen es die Verhängung einer Jugendstrafe für erforderlich gehalten hat. Das läßt sich hier weder dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen noch versteht es sich von selbst. Das Landgericht bezeichnet den bisher nicht bestraften Angeklagten selbst als einen im Umgang mit Betäubungsmitteln "unerfahrenen und nicht besonders pfiffigen" unreifen jungen Menschen, dessen Allgemeinintelligenz "nahe der Debilität angesiedelt"und der nur wenig befühigt ist, die Tragweite seiner Verhaltensweise zu überblicken oder einzuschätzen (UA S.7/10). Sein Tatbeitrag bestand lediglich in der Vermittlung eines Interessenten für das Heroin und der Übergabe einer Probe dieses

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Betäubungsmittels. Ihn hat das Landgericht mit einer Jugendstrafe geahndet, die die Mindeststrafe des § 18 Abs.1 JGG gerade um einen Monat übersteigt. Unter diesen Umständen hätte es näherer Feststellungen und Ausführungen darüber bedurft, ob die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe gebietet oder ob diese erforderlich ist, weil wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen.

2. Das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter des Angeklagten ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist die Voraussetzung entfallen, die nach § 103 kbs.1 JGG eine Zuständigkeit der Strafkammer begründet hat, Die Sache war daher andas Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (Entscheidung des Senats in LM Nr.1 Zu § 103 JGG).

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann