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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 3 StR 356/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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356/53 2327 024

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Fritz Armand Alexander Sch iiiiiEEEEED aus DEEP. geboren an @. ED ED ir Te (SaHD-

@), z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Frof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß 8ls beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter DB als Urkundsbeamter ‘der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts in Düsseldorf vom 11. Februar 1953 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, ferner wegen vollendeter und wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 3000 DM, 100 DM und 100 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt sowie die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die-Untersuchungshaft ist angerechnet worden.

Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, im besonderen wendet sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Fall Jakobi und gegen die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB. Sie ist unbegründet.

In.den Fällen Uni und Ja sinäa die

Susseren und inneren Betrugsmerkrale einwandfrei Testgestellt. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich,

Auch im Falle IMDB tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges, Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe I) nicht über seine’ Zahlungsfähigkeit getäuscht. Er hätte zahlen können, habe aber mit seinem Freunde Sk» vereinbart gehabt, dass dieser Kost und Miete für den Angeklagten begleiche. Demgegenüber ergibt sich aus dem Urteil die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dem Zeugen gegenüber als zahlungswilliger Mieter aufgetreten sei, in Wirklichkeit aber gar nicht beabsichtigt habe, die Schuld für Miete und Kost zu erfüllen. Dies schliesst das Gericht daraus, dass der Ange-

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klagte log, er werde nach Nürnberg fahren und bald zurückkonmmen,: als IB inn mahnte, während er tatsächlich in Frankfurt blieb und sich anderswo einmietete, Auch hat das Landgericht nicht geglaubt, dass es SkWB ünernomnen habe, Kost und Wohnung für den Angeklagten zu bezahlen.

' Die Angriffe der Revision richten sich unzulässigerweise gegen diese Feststellungen. :. .:.

Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind für alle Betrugsfälle einwandfrei dargelegt.

Die Verurteilung wesen vollendeter Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ts handelt sich dabei um zwei falsche Ausweise, die der Angeklagte für sich hergestellt und mit den Abärücken selbsigefertigter Stempel versehen hat, so dass sie den Anschein erweckten, als ob sie von den Landratsämtern Inwbruck, bezw. Zell am See ausgestellt wären. Aus dem Urteil geht zwar nicht 'hervor, ob der Angeklagte die Ausweise auch unterschrieben hat.. Jedenfalls aber hat er sie mit falschen Behörädenstempeln versehen. Schon damit sind die Merkmale der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt. Zum Begriff der Urkunde gehört es, dass der Urheber der verkörperten Gedankenerklärung aus der Urkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist dazu nicht nötig. Es genügt ein Stempelabdruck, ja sogar der Aufdruck eines auf die ausstellende Behörde eindeutig hinweisenden Wappens (RGSt 57, 69).

Auch die Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Das Landgericht stellt hierzu fest, der Angeklagte habe begonnen, für einen unbekannten Auftraggeber 29 falsche Personalausweise anzu-

fertigen, um sie zu Geld zu machen; er habe "29 Ausweisformulare hergestellt, um sie später 'fertigzustellen";

die Ausweise seien nicht fertig geworden. Damit hat er nach der rechtlich einwandfreien Ansicht des Landgerichts den Entschluss, unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr herzustellen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung dieses Vergehens enthielten. Auch die Herstellung eines Vordrucks für einen unechten Personalausweis kann schon ein Anfang der Ausführung einer Urkundenfäischung sein, wenn darin der Beginn der Tätigkeit liegt, die nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung nötig ist und das geschützte Rechtsgut dadurch bereits unmittelbar gefährdet wird (BGHSt 1, 115). Das war hier nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts der Fall, Der Angeklagte hatte einen bestimmten Auftrag, er hat die Vor-Arucke nicht nur auf Vorrat hergestellt, oder um sie später gelegentlich zu verwenden, Er hat die Ausweisformblätter hergestellt mit dem bestimmten Vorsatz, sie fertigzustellen. Der erkennende Senat hat im Urteil 3 StR 557/52 vom 25. Juni 1955 entschieden, dass schon die Beschaffung von Vordrucken zum Zwecke der Anfertigung falscher Bezugscheine versuchte Urkundenfälschung sei, da schon darin der unmittelbare Beginri der nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung‘ nötigen Tätigkeit jiege, Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hätte, treten nirgends zutage.

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Das Urteil lässt auch hinsichtlich der Anwendung des

§ 20 a StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Die Tatsachen aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte ein gefährli-

cher Gewohnheitsverbrecher ist, sind ausreichend dargelegt:

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Die Voraussetzungen des § 20 a Abs 3 StGB sind nach den Feststellungen gegeben. Die Persönlichkeit des Angeklag-

ten hat das Landgericht eingehend gewürdigt. Die Feststellungen über die Vortaten reichen noch aus, um erkennen zu lassen, dass dem Landgericht bei der Gesamtwürdigung kein Rechtsfehler unterlaufen ist, Aus ihnen ergibt sich deutlich, dass jene Taten denen sehr ähnlich waren, di’e das Landgericht hier abzuurteilen hatte.

Auch damals schon hatte sich der Angeklagte oft falscher Namen bedient, hatte sich als vermögender und einflussreicher Mann ausgegeben, falsche Papiere benützt und dergleichen. Bei der im Jahre 1950 vom Landgericht Nürnberg-Fürth abgeurteilten Tat handelte es sich u.a. um Kopfgeläschwindel mit falschen Ausweisen. Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, dass der Angeklagte ein typischer Hochstapler ist. Wenn es auf Grund der Feststellungen über die Vortaten und der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er die Vortaten und die neuen Straftaten auf Grund eines erworbenen inneren Hanges zur Hochsiapelei begangen hat, so hat es den Begriff des Gewohnheitsverbrechers nicht verkannt. Ebensowenig hat es den Begriff der Gefährlichkeit falsch angewendet, wenn es aus der: Zahl der Strafta“en, ihrer raschen Folge, ihrer Gleichartigkeit und aus der Wirkungslosigkeit der bisherigen, teilweise schweren Strafen Tolgert, dass der Angeklagte sehr wahrscheinlich auch ır, Zukunft aus seinem Hange heraus nicht ganz unerhebliche Rechtsbrüche begehen werde. Mit Recht ist das Landgericht bei der Beurteilung von der Sachlage zur Zeit der Hauptverhandlung äusgegangen,

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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Anordnung der Sicherungsvervahrung. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde, wenn er nach der Strafverbüßung freigelassen würde, dass keine andere Möglichkeit besteht, diese Gefahr zu beseitigen, und dass voraussichtlich auch die Strafe keine entscheidende Wirkung im Sinne einer Besserung haben wird. Dass es die Sicherung nur "vorläufig" für nötig und es für nicht völlig ausgeschlossen hält, dass die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung später einmal wegfallen können, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht wiil damit offer.bar nur auf die spätere Möglichkeit einer vorzeitigen

Entlassung nach § 42 f£ StGB hinweisen. Was die Revision gegen die Anwendung der §§ 20 a und 42 e StGB vorbringt, sind

nur tatsächliche Behauptungen, die den klaren Feststellungen des Landgerichts widersprechen.

Rotberg Koeniger Busch Baldus Maaß

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