Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 15.02.1978 – 5 StR 640/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR_640/78
BUNDESGERICHTSHOF
" BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Schmelzer Mick D EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am iR mp 1956 in Kae,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Arbeiter Werner 1 gun» aus Bon, geboren am. ED 1954 in Do Kreis OS (Hamm),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.November 1.73 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten DB
und LB wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15.Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die von beiden Angeklagten gleichlautend erhobene Besetzungsrüge greift durch.
Mit Recht beanstanden sie, daß an der Hauptverhandlung die Schöffen Che Reue und Tre Kr mitgewirkt haben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte den Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. und 7.Februar 1978 anberaumt, und für diese Sitzung nach § 48 „bs.1 GVG die beiden Schöffen ausgelost. Wie seine dienstliche Äußerung ergibt, ging er davon aus, daß es sich dabei um eine außerordentliche Sitzung gehandelt hat. Damit hat er diesen Rechtsbegriff verkannt. Eine Verhandlung ist keine außerordentliche Sitzung wenn der Vorsitzende, wie hier, von vornherein auch einen ordentlichen Sitzungstag ( den 7.Februar 1978)
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in die Terminsplanung einbezieht. In einem solchen
Fall beraumt er keine außerordentliche Sitzung an, sondern erweitert die ordentliche Sitzung lediglich
um einen (oder mehrere) Sitzungstag(e) (BGHSt 16,63,66). An der Hauptverhandlung hätten deshalb die für den ordentlichen Sitzungstag nach § 45 Abs.2 GVG ausgelosten Schöffen mitwirken müssen und nicht die
Schöffen, die an ihr teilgenommen haben.
Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Abs.1 StPO)
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf die weiterhin erhobene Verfahrensrüge einzugehen ist.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer