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BGH Beschluss vom 29.11.1978 – 4 StR 570/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 570/78 BESCHLUSS LA: AN:

in der Strafsache

gegen

1. Joachim Je zus N U? geboren am EEE 1951 in iD

2. Vdo J a un aus ee ET 75 geboren am NENNE? 1955 in Beil

wegen Mordes u.2.

ug

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

29. November 1978 gemäß § 549 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 31. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a. zu Freiheitsstrafen von fünfzehn Jahren (Joachim JB) und dreizehn Jahren (Udo Jaiiib) verurteilt.

Beide beanstanden mit ihren Revisionen auch die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts.

Diese Rüge greift durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Mitwirkung der Schöffen HB und SCHEEED war gesetzeswidrie. Entgegen der Ansicht des Schwurgerichtsvorsitzenden handelte es sich nämlich bei der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten nicht um eine zusätzliche, außerordentliche Sitzung,für die die genannten Schöffen ausgelost worden waren, sondern um die lediglich vorverlegte, an sich für

den 17. April 1978 - als einzige in diesem Monat - vorgesehene ordentliche Sitzung des Schwurgerichts. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, Danach ging er bei der Terminsanberaumung am 13. März 1978 ndavon aus, daß es nicht vertretbar erscheine, erst am nächsten Sitzungstag des Schwurgerichts, am 17. April 1978, mit der Hauptverhandlung zu beginnen." Weil sich die Angeklagten schon sehr lange in Untersuchungshaft befanden, setzte er vielmehr als ersten Verhandlungstag den 3. April 1978 fest. Den ordentlichen Sitzungstag vom 17. April 1978 bezog er in die für dieses Verfahren vorgesehenen Sitzungstage mit ein und beraumte für ihn auch kein anderes Verfahren an.

Außerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG sind nur solche, die zusätz ı ich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle, abgehalten werden (BCHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65). Bezieht der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag von vornherein in die Terminsplanung ein, so handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine - erweiterte - ordentliche Sitzung (BGH, Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 640/78). Gemäß 8 45 GVG ist die Schöffenbesetzung für die ordentlichen Sitzungstage jeweils im voraus für einen bestimmten Zeitabschnitt festgelegt (vgl. BGHSt 16, 63, 67). Durch die Anberaumung einer "außerordentlichen" Sitzung, die lediglich an die Stelle einer ordentlichen tritt, wird dieser Gesetzeszweck vereitelt, weil in der außerordentlichen Sitzung Schöffen mitwirken, die für diese besonders ausgelost worden sind. Zeigt sich bei der Vorbereitung des Termins, daß eine ordentliche Sitzung an dem dafür vorgesehenen Tag nicht durchzuführen ist, kommt ihre Verlegung in Betracht; die festgelegte Gerichtsbesetzung bleibt davon

unberührt (vgl. BGHSt 11, 54, 56).

Da - wie auch der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnommen werden kann - im maßgebenden Zeitpunkt der Terminsanberaumung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1973 - 1 StR 480/73) der ordentliche Sitzungstag weder mit anderen Strafsachen besetzt war noch werden sollte (so aber in der genannten Sache 1 StR 480/73), liegt eindeutig keine zusätzliche, außerordentliche Sitzung vor. Für eine Ermessensentscheidung war insoweit kein Raum,

Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.

Salger Spiegel Knoblich Engelhardt Goydke