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BGH Urteil vom 02.02.1978 – 4 StR 518/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HH

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 518 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Bundesbahndirektor i.R. Hermann eus MEER geboren am EEE 11 in P|

Oberpfalz, 2. den Bundesbahnanmtsrat Benedikt

CHEM, geboren am GER 1922 in ‚ den Bundesbahnbetriebsinspektor Anton 0 EEE - aus ME, dort geboren am GENE 1921,

4. den Bundesbahnoberrat Maximilian KiMEB aus ME, geboren am 1920 in en orpzel2,

5. den Bundesbahnamtmann i.R. Karl a EEE geboren am 199 in gm — Kreis , 6. den Bundesbahnarzt Dr. Heinz We

GEHEN aus 1916 in DM,

I ‚ geboren am

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

NS - 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1978, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EM, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ER "EEE, für den Angeklagten KEREER,

Rechtsanwalt Dr. EEE VER, für den Angeklagten SC, Rechtsanwalt EEE, "EEE, für den Angeklagten 0

EEE. YGREBEB, für den Ange-

Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältin Ep, VE, für den Angeklagten und

klagten Ki, S

Rechtsanwalt Dr. EEE Ingame für den Angeklagten Dr. Weil ’

als Verteidiger,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

2.

3.

3_ Ad

Das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 1977 wird mit den Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revisionen der Angeklagten Kamm, SCEEEEE, OHREN und der Staatsanwaltschaft, soweit es diese Angeklagten betrifft,

b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten Ki@B und Soil betrifft.

Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Ausgenommen sind die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit sich dieses gegen den Angeklagten Dr. Weil richtet. Insoweit fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

1. Am 7. März 1975 erfaßte um 7.18 Uhr an einen schienengleichen, mit vier Halbschranken gesicherten Bahnübergang in München-Allach der in nördlicher Richtung fahrende Nahpersonenzug N 4208 bei drei offenen Schranken einen den Bahnübergang in westlicher Richtung überquerenden Linienomnibus. Der Bus wurde zertrümmert. 12 der 14 Insassen wurden getötet, zwei wurden schwer verletzt,

2. Der Unfall beruht ganz Überwiegend auf dem Versagen des Schrankenwärters, Betriebsoberaufseher VOM, gegen den die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, weil sie, was dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen ist, im Anschluß an das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. MO EEE zu der Auffassung gelangt ist, vB sei auf dem ihm übertragenen Dienstposten, ohne daß er dies selbst bemerkt hätte, überfordert gewesen. vorm hatte, obwohl zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Züge gemeldet waren, vorschriftswidrig die Sperrklappe mit der Aufschrift "Achtung zwei Züge" nicht aufgesetzt. Nachdem dann der zuerst gemeldete Gegenzug den Bahnübergang durchfahren hatte, hatte VE in der irrigen Annahme, auch der N 4208 habe bereits den Übergang passiert, die Einfahrtschranke vor dem als erstem Fahrzeug haltenden Bus sowie die beiden Ausfahrtschranken wieder geöffnet. Der beim Unfall getötete Omnibusfahrer war sofort angefahren. Allein deshalb, weil ein sehr unsichtiger Fahrer vielleicht nicht angefahren wäre, solange nicht alle vier Schranken geöffnet waren, hat die Strafkammer die Möglichkeit seines Mitverschuldens nicht ausgeschlossen. Für den

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Lokführer, den früheren Mitangeklagten DE, und den für die Fahrt verantwortlichen Lehrlokführer, den früheren Mitangeklagten Kr, war der Zusamnmenstoß nach Auffassung der Strafkammer nicht zu vermeiden. Sie sind rechtskräftig freigesprochen worden,

3. Den übrigen in diesem Verfahren angeklagten Personen wird Fahrlässigkeit bei der Besetzung des Schrankenwärterpostens mit VOM zur Last gelegt, der im Gegensatz zur Ansicht der Anklagebehörde nach Auffassung der Strafkamner allerdings nicht aus medizinischen Gründen ungeeignet, sondern charakterlich nicht zuverlässig genug für die Ausübung dieses Dienstpostens gewesen ist:

Dem Angeklagten Ku, den damaligen Leiter des Sozialdezernats 5 A bei der Bundesbahndirektion

München, der die Abordnung des bis dahin im Rangierdienst tätigen Vi an dem Bahnhof München-Allach unterzeichnet hat,

den im Sozialdezernat tätigen Angeklagten Sg

und OB, die als Berufsfürsorger die Abordnungsverfügung vorbereitet haben,

dem Angeklagten Ki dem Leiter des Personaldezernats A 4 bei der Bundesbahndirektion München, der die ihm zur Kenntnis vorgelegte Abordnungsverfügung abgezeichnet hat,

dem damals im Personaldezernat tätigen Angeklagten So der den Berufsfürsorgern u.a. den Schrankenwärterposten beim Bahnhof München-Allach als freie Stelle bezeichnet hatte, und

6. 1

dem Angeklagten Dr. Weg, der vo als Bahn-

arzt aufgrund einer vom Personaldezernat veranlaßten Tauglichkeitsanfrage untersucht und als allgemein beschäftigungstauglich bezeichnet, jedoch wegen seiner Gastritis seine Umsetzung bzw. Umschulung für einen Posten vorgeschlagen hatte, bei dem eine tägliche einmalige Diätkosteinnahme gewährleistet sei.

4. Die Strafkamnmer hat die Angeklagten ‚ SCHE und OU wegen "je zwölr (12) rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zwei (2) rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung" zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten Ki, sl und Dr. wei hat sie freigesprochen, weil ihnen keine Pflichtwidrigkeit nachzuweisen sei.

5. Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten KÜEEEE, SEE und CHE, die ihren Freispruch begehren, als auch die Staatsanwaltschaft mit dem ziel auch einer Verurteilung der Angeklagten Ki, Sci und Dr. Weil Revision eingelegt. Alle Revisionen rügen die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie sind, mit Ausnahme der gegen den Angeklagten Dr. Weil gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft ‚ begründet,

II. 1. Die Verurteilung der Angeklagten KB. S und und der Freispruch der Ange-

klagten Kifffund Sepp können wegen eines diese

Angeklagten gemeinsam angehenden durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehlers des Urteils nicht be-

stehen bleiben.

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a) Grundlage sowohl der Verurteilungen als auch der Freisprüche ist die Auffassung der Strafkamner, daß die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Abordnung des VW auf den Schrankenwärterposten ausschließlich beim Sozialdezernat gelegen habe und nicht beim Personaldezernat. Die Strafkamner geht zwar davon aus, daß bei der Bundesbahn für die Abordnung eines Beamten im allgemeinen das Personaldezernat verantwortlich sei, dem auch die Prüfung obliege, ob der Beamte für die Stelle, zu der er abgeorädnet werde, geeignet sei. Sie stellt sogar weiter fest, daß für das Berufsfürsorgeverfahren grundsätzlich nichts anderes gelte; denn nach § 5 Abs. 2 a der Berufsfürsorgevorschrift wirke bei der Abordnung von Beamten im Rahmen oder als Abschluß eines Berufsfürsorgeverfahrens (Vorbearbeitung durch den Berufsfürsorger) der für die Berufsfürsorge verantwortliche Dezernent (Sozialdezernat) nur mit. Sie meint jedoch, gleichwohl habe die Verantwortung vorliegend allein beim Sozialdezernat gelegen, weil "bei der Bundesbahndirektion München die jahrelange, den in Personal- und Sozialreferat tätigen Angeklagten bekannte Übung bestand, daß die Abordnungen im Berufsfürsorgeverfahren von dem für die Berufsfürsorge zuständigen Dezernenten federführend bearbeitet und vom Personaldezernent lediglich mitgezeichnet wurden" (UA 47), um zu vermeiden, "daß die gleiche Arbeit zweimal getan werde"

(UA 82). Der Personaldezernent habe danach nur die Frage zu prüfen, ob der abgeordnete Beamte laufbahngerecht eingesetzt werde und ob eine freie Stelle für die spätere Versetzung zur Verfügung stehe.

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b) Mit Recht wenden sich die Revisionsführer gegen diese Erwägungen, die der Senat mangels hinreichender Feststellungen zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb der in Rede stehenden Dezernate zudem nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen kann. Nach Ziffer III Abs. 2 Buchst. d) der gemäß § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl I 955) erlassenen Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn vom 9./19. März 1953 (Die Bundesbahn 1953, 313) gehören zum Geschäftskreis der Bundesbahndirektionen die Leitung und Durchführung aller in ihren Bezirken anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht übergeordneten Stellen, geschäftsführenden Direktionen oder zentralen Ämtern zugewiesen sind. Das Nähere über die Abgrenzung der Zuständigkeiten bestimmt nach Ziffer III Abs. 3 dieser Vorschrift der Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Auch bei der Geschäftserledigung, bei der äußerste Vereinfachung, Sparsamkeit und Beschleunigung zu beachten ist, haben, soweit nicht der Vorstand darüber besondere Richtlinien aufstellt, die Präsidenten der Bundesbahndirektionen selbständig das Nötige anzuordnen (Ziffer IV Abs. 4 Verwaltungsordnung). Die dazu vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn herausgegebene Geschäftsanweisung für die Bundesbahndirektionen (GA BD - DV 137 - vom 6. Mai 1958; Die Bundesbahn 1958, 537) bestimmt in § 3 Abs. 1, daß der Präsident der Bundesbahndirektion (vgl. § 2 Abs. 1) einen Geschäftsplan aufzustellen habe, "der den Geschäftskreis der Abteilungen, Dezernate und Direktionsbüros im einzelnen regelt",und in § 19, daß "ergänzende Anordnungen ... der Präsident durch den Geschäftsplan oder durch Ausführungsbestimmungen ..." trifft. In der Geschäftsanweisung ist u.a. weiter festgelegt, daß der Präsident

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den vom Vorstand der Bundesbahn (im wesentlichen

vel. § 2 Abs. 2) festgelegten Geschäftskreis der Dezernate nur in Ausnahmefällen anders regeln

(§ 3 Abs. 2) und der Dezernent Weisungen tiber die Änderung von Anordnungen nur in dringenden Fällen mündlich erteilen darf (§ 7 Abs. 3). Dies alles zeigt, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers

die Zuständigkeit und Verantwortung für sämtliche

im Bereich einer Bundesbahndirektion anfallenden Geschäfte durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion grundsätzlich im Geschäftsplan im einzelnen zu regeln ist, daß Ergänzungen und Änderungen, soweit überhaupt zulässig (vgl. auch § 3 Abs. 4), ebenfalls nur vom Präsidenten und durch den Geschäftsplan oder durch Ausführungsbestimmungen im einzelnen schriftlich getroffen werden können. Auf andere Weise würde sich ein Unternehmen wie das der Bundesbahn auch nicht sachgerecht führen lassen. Besonders in den Bereichen, in denen die Sicherheit der Allgemeinheit vor den Betriebsgefahren im Vordergrund aller Regelungen stehen muß, kann es nicht angehen, daß die Zuständigkeit und Verantwortung für einen bestimmten Geschäftsbereich durch eine etwa nur mündliche Anordnung, sei es auch des an sich zuständigen Präsidenten, die im nachhinein mindestens in ihrem Grenzbereich nicht mehr bestimmbar ist, oder gar durch bloßes Dulden einer anderen Handhabung, wenn auch für längere Zeit, auf einen anderen Bediensteten oder eine andere Gruppe von Bediensteten (Dezernat) wirksam übergehen. Die Sicherheit sowohl der Allgemeinheit als auch des einzelnen Bediensteten verlangen vielmehr für jede Verteilung der Zuständigkeit und jede Änderung dieser Verteilung eine eindeutige, schriftlich festgelegte Erklärung zur Geschäftsordnung (vgl. auch § 4 Abs. 1 Allgem. Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten - UA 105).

-10 - Al

c) Maßgebend für die Entscheidung, nämlich die Feststellung der Verantwortlichkeit jedes der hier in Betracht kommenden Angeklagten, ist danach allein, welche Zuständigkeitsregelung der Präsident der Bundesbahndirektion München für die Abordnung eines Beamten des einfachen Dienstes während des Berufsfürsorgeverfahrens im Geschäftsplan oder durch eine geschäftsplanähnliche Anordnung getroffen hatte. Dazu enthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Dem Revisionsgericht ist es versagt, die fehlenden Feststellungen etwa durch Einblick in den bei den Akten befindlichen Geschäftsplan nachzuholen oder zu ergänzen (vgl. Bd. III Bl. 299 ff, Bd. VI Bl. 240 ff d.A.). Es wäre überdies auch nicht seine Sache, die niedergelegten Bestimmungen daraufhin auszuwerten, welcher Grad der Verantwortung den einzelnen Angeklagten für eine etwaige fehlerhafte Abordnung des VB auf den Schrankenwärterposten zufällt. Das ist Sache des Tatrichters.

aa) Bei der gegebenen Sachlage läßt sich auch nicht ohne weiteres sagen, daß etwa nur das Personaldezernat oder nur das Sozialdezernat oder auch nur die jeweiligen Leiter der Dezernate für die Abordnung verantwortlich gewesen seien.

bb) Sowohl die auf eine ausschließliche Verantwortung des Sozialdezernats gegründete Verurteilung der Angeklagten KE, SEE und OMEEEEEEEEE als auch der jede Verantwortlichkeit des Personaldezernats verneinende Freispruch der Angeklagten Ki und Saitner sind danach aufzuheben. Die Revisionen der verurteilten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (im vorstehenden Umfang) haben mithin Erfolg. Eine Erörterung der Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerden im übrigen bedarf es deshalb nicht.

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d) Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung die Frage der charakterlichen Eignung des Betriebsaufsehers Vol für die - hier wohl außergewöhnlich gefahrenträchtige Tätigkeit des Schrankenwärters gerade an dem Großstadtübergang in München-Allach - erneut prüfen müssen. Sie muß nicht nur bei jedem einzelnen Angeklagten das pflichtwidrige Verhalten, sondern auch dessen Ursächlichkeit für den Unfall sowie den Grad eines eventuellen Verschuldens insbesondere der im Amt nachgeordneten Angeklagten feststellen.

. 2. Die gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. Wei gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt dagegen erfolglos.

a) Die Tauglichkeitsanfrage, die das Personaldezernat aufgrund der Eingabe des Bahnhofs Donauwörth gemäß § 13 Abs. 8 der Tauglichkeitsvorschrift der Deutschen Bundesbahn an den Angeklagten Bahnarzt Dr. Weil richtete, war nach den Urteilsfeststellungen ausdrücklich beschränkt auf VER "Beschäftigungstauglichkeit für - seine bisherige Tätigkeit - Rangierleiterdienst" (UA 31). Das daraufhin vom Angeklagten am 25. Novenber 1974 erstattene Gutachten entsprach den Bestimmungen der Tauglichkeitsvorschrift und der Bahnarztordnung (gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. win, leitender Arzt für Verkehrsmedizin im Bundesbahnsozialamt - UA 84). Der Angeklagte hat die Frage nach Tauglichkeitsbedenken bejaht und entsprechende Vorschläge für die künftige Verwendung VRR gemacht (Umschulung für einen Posten, bei dem eine tägliche einmalige häusliche Diätkosteinnahme gewährleistet ist - UA 37). vB Beschwerden (Gastritis und Lumbago) machten ihn nach den Urteilsfeststellungen nicht beschäftigungsuntauglich

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im Sinne von § 1 Abs. 3 der Tauglichkeitsvorschrift, "sondern schlossen ihn allenfalls von Tätigkeiten mit erhöhten psychomentalen Anforderungen aus, wie sie etwa für Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten typisch sind, zu denen jedoch der den Gegenstand der Tauglichkeitsanfrage bildende Rangierdienst nicht gehört"

(UA 39).

b) Der Angeklagte Dr. We@iiillllwar nach Auffassung des Sachverständigen Dr. WiEB, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat (UA 84, 85), nicht verpflichtet, über den eindeutigen Wortlaut der Tauglichkeitsanfrage hinaus VOR auf alle denkbaren Tätigkeiten bei der Deutschen Bundesbahn auf Tauglichkeit, insbesondere auch nicht auf die eines Schrankenwärters, eines "Alleindienstes besonderer Art", zu untersuchen, sich hierzu “ärztlich zu äußern oder eigene Verwendungsvorschläge zu unterbreiten. Das folgt auch aus § 7 Abs. 3 der Tauglichkeitsvorschrift, wonach (erst) dann, wenn "Mitarbeiter im Alleindienst besonderer Art (beschäftigt werden) oder für einen solchen Dienst in Betracht kommen (z. B. als Ablöser)", "die Bundesbahnstelle dies dem Bahnarzt vor der (Wiederholungs-)Untersuchung mitzuteilen" hat (UA 33), und wird mittelbar durch § 12 Abs. 2 der Berufsfürsorgevorschrift der Deutschen Bundesbahn (DV 171) bestätigt, nach dem in Fällen, in denen "das Bahnarztgutachten noch keine Feststellungen darüber enthält, für welche Tätigkeit der Körperbeschädigte noch beschäftigungstauglich ist ..., der Berufsfürsorger - möglichst unter Beigabe eigener Verwendungsvorschläge - eine zusätzliche Begutachtung durch den Bahnarzt" veranlaßt (UA 39). Weder das Sozialdezernat noch das Personaldezernat hat nach den Urteilsfeststellungen eine

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zusätzliche Begutachtung für einen beabsichtigten Einsatz VRR als Schrankenwärter von dem Angeklagten verlangt. Die telefonische Anfrage des Mitangeklagten OWEWP-BEER betraf einen ins Auge gefaßten, nach Ansicht der Strafkammer nicht vergleichbaren Einsatz im Stellwerk

(UA 41).

©) Auch in der Folgezeit hat sich nach den Urteilsfeststellungen nichts ereignet, das den Angeklagten veranlaßt haben könnte, im Fall VB sein Tauglichkeitsgutachten zu ergänzen oder eine erneute, auf einen anderen Einsatz ausgerichtete Untersuchung durchzuführen. Zwar hat Dr. Weiß am 5. Dezember 1974 auf eine ihm vorgelegte Mitteilung der erneuten Dienstuntauglichkeit VO vermerkt, daß vor der Wiederaufnahme des Dienstes eine Begutachtung notwendig sei, und er hat auch von der Wiederaufnahme des Dienstes am 24. Dezember 1974 Kenntnis erlangt (UA 53). Da er das Formular an den Bahnhof Donauwörth zurückgesandt hat, bei dem VER bis dahin als Rangierdienstleiter eingesetzt war (UA 53), kann nach Lage der Sache nur davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - auch in diesem Zusammenhang von einem beabsichtigten Einsatz des VER auf einen Schrankenwärterposten keine Kenntnis erlangt hat. Die gegenteiligen Erwägungen der Revision beruhen ausschließlich auf Spekulationen. Sie sind für das Revisionsverfahren unbeachtlich.

d) Auch die Aufklärungsrügen, die letztlich alle begründen sollen, daß WWW nicht (nur) charakterlich unzuverlässig, sondern auch (in erster Linie) medizinisch untauglich für den Schrankenwärterdienst gewesen sei und die Strafkammer eine Klärung dieser Frage fehlera - 7,

hafterweise nicht versucht habe, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte hiernach nur belastet wäre, wenn ihm, was nach Lage der Sache ausgeschlossen erscheint, nachgewiesen werden würde, daß er im Tauglichkeitsgutachten fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben über den Gesundheitszustand VOM gemacht hat, hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht insoweit auch nicht verletzt. Ihr war das im Vorverfahren erstattete arbeitsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. MUMER-L EEE bekannt, das zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen VÄÄM geführt hatte. Weder die behandelnde Ärztin Dr. BEE noch der Angeklagte Dr. Well selbst hatten objektive Befunde über die Magenbeschwerden VB oder andere Krankheitssymptome erhoben (UA 85). Die Sachverständigen Prof. Dr. MUB-IE und Dr. CHE und der Zeuge Dr. Kr "konnten keine Angaben über den Gesundheitszustand" VER vor dem Unglückstag machen (UA 85, 100). Wesentliches hätte offensichtlich auch der frühere Hausarzt Dr. FÜR nicht aussagen können, auf dessen Vernehmung als Zeuge säntliche Verfahrensbeteiligten nach Kenntnis seines Schreibens vom 11. Januar 1976 ausdrücklich verzichtet haben (Sitzungsniederschrift Bl. 161, 180).

e) Das alles kann bei vernünftiger Betrachtung nur bedeuten, daß die Strafkammer zwar versucht hat, die hypothetische Frage der Tauglichkeit VW für die Zeit des Einsatzes als Schrankenwärter zu klären, daß ihr das aber trotz des vorliegenden, auf dem Gesundheitszustand VB nach dem Unglück aufbauenden Gutachtens von Prof. Dr. MORE EEE nicht gelungen ist. Daß die Strafkamer unter diesen Umständen zur "Einholung eines weiteren Gutachtens über die Tauglichkeit des Zeugen VB vor dem 7.3.1975" keine Veranlassung gesehen hat, "da zum

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einen keine objektiven Befunde feststellbar waren, die einem Gutachten zugrundegelegt hätten werden können und zum anderen der Gesundheitszustand des Zeugen im Jahre 1974 nicht durch eine Untersuchung im Jahre 1977 mit der erforderlichen Sicherheit rekonstruiert werden kann" (UA 85), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne tatsächliche Befunde über den Gesundheitszustand VE vor seinem Einsatz als Schrankenwärter, die allein die notwendige Grundlage für ein medizinisches Gutachten abgeben konnten, ist der von der Revision vermißte Sachverständige ein ungeeignetes Beweismittel (vgl. auch die bei Krumme, Straßenverkehrsrecht, § 244 StPO Rdn. 3 Fn. 16 angeführte Entscheidung des BayObLG vom 27. Septen-

ber 1972). Das gilt heute ebenso wie zur Zeit der Urteilsfindung. Deshalb brauchte sich der Strafkammer schließlich auch die Einvernahme des Oberstaatsanwalts WB und weiterer Zeugen vom Hörensagen tiber

das ihr aus den Akten bekannte Ergebnis der Ermitt- - lungen nicht aufzudrängen.

- 16 - AS

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher insoweit zu verwerfen.

Salger Spiegel Hürxthal

Knoblich Gribbohrm