Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 01.02.1978 – 2 StR 400/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 400 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugsmacher Erwin D EEE aus FOR, geboren am GEEEEEEEENED 1943 in CHEEEEEEE/ Polen,

wegen Hehlerei u.a.

DIO

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1978, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE --- als Urkundsbeastin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. März 1977

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit nit Urkundenfälschung (§§ 259, 267, 52, 53 StGB) schuldig ist,

b) im gesamten Strafsusspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist

zur Begründung der Revision ausgeführt worden und daher unbeachtlich,

2. Die Annahme des Landgerichts in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe sich den olivgrünen Mercedes-Pkw hehlerisch verschafft und durch eine weitere selbständige Tat Hehlerei in Form des Absetzens der im Fahrzeug befindlichen Teppiche begangen, ist von Rechtsirrtum beeinflußt.

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Dieb oder Zwischenhehler DEEP mit dem Angeklagten besondere Abreden hinsichtlich der einzelnen Gegenstände

getroffen hätte. Der Angeklagte hat die Sachen daher säntlich entweder zu eigener Verfügungsgewalt in dem Sinne erhalten, daß er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen konnte, oder aber TON hat sie ihm zum Zwecke der Veräußerung auf seine, des DEE, Rechnung zugänglich gemacht. Welche der beiden Tatmodalitäten der Hehlerei der Angeklagte verwirklicht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit; näher liegt, daß der Angeklagte das Diebesgut für den Vortäter absetzen sollte. Indessen ist diese Ungewißheit vorliegend ohne entscheidungserhebliche Bedeutung; in Jedem der denkbaren Fälle ist rechtlich nur eine Hehlereihandlung gegeben:

Hat der Angeklagte die bemakelten Sachen zu eigener Verfügungsgewalt erhalten, so hat er sich das Kraftfehrzeug und die Teppiche gleichzeitig und damit im Rechtssinne durch eine Handlung verschafft, als er Zugang zu der Garage erlangte, in der die gestohlenen Gegenstände untergebracht waren. Bestand der Tatplan hingegen im Absatz des Stehlgutes, so ist eine Veräußerung zwar nur hinsichtlich der Teppiche gelungen. Das steht aber der Annahme vollendeter Hehlerei auch bezüglich des Kraftwagens nicht entgegen (BGHSt 27, 45, 47 ff). Die erforderliche auf den Absatz zielende Handlung hat der Angeklagte in diesem Falle mindestens dadurch begangen, daß er die unechten Autokennzeichen an dem Wagen anbringen ließ. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 259 StGB.

Der Bundesgerichtshof hatte bisher keinen Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob nach der Änderung der Vorschrift durch das EGStGB eine vollendete Hehlerei in Fällen der vorliegenden Art nur bei konkreten Verkaufsbenmtihungen des Täters gegeben ist oder dafür, wie nach der früheren

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Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 135, 137), bereits eine vom Absatzwillen getragene vorbereitende Tätigkeit, so zum Beispiel die Übernahme der gestohlenen Sachen durch einen Verkaufskommissionär, genügt. Vom Bundesgerichtshof ist aber schon in der erwähnten jüngeren Entscheidung ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung nicht eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs beabsichtigt hat. Durch die Merkmale Absetzenhelfen und Absetzen sollte der gleiche Bereich wie früher durch die Tatmodalität des Mitwirkens zum Absatz erfaßt werden. Dabei kommt dem Merkmal des Absetzens nach dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550 3. 253) ergibt, lediglich die Aufgabe einer "Klarstellung" zu. Nach seiner Vorstellung werden die mit dem Begriff des Absetzens gemeinten Fülle (selbständiges Absetzen im Einverständnis und auf Rechnung des Vortäters) an sich schon durch den Begriff der Absatzhilfe gedeckt. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Denn der in jenem Sinne selbständig Tätigwerdende hilft dem Vortäter beim Absetzen.

Auf der Grundlage der somit auch jetzt noch zutreffenden früheren Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, daß das Anbringenlassen der unechten Autokennzeichen an dem Per-

sonenkraftwagen eine vollendete Hehlerei ist. Spätestens durch

diese Maßnahme hat der Angeklagte eine die Absatzmöglichkeit fördernde Tätigkeit entfaltet.

Da sie zugleich dem Absatz der Teppiche diente (S. 5, 6 UA), handelt es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um zwei selbständige Taten, sondern um ein einheitli-

ches Geschehen. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß der unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtlich nur einen Fall der Hehlerei darstellt,

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers hierzu entfernen sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen und sind daher unbeachtlich.

4. Jene Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.

Schumacher wWillms RiBGH Dr. Müller kann nicht unterschreiben, da er erkrankt ist.

Schumacher Baumgarten Meyer