Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 20.05.1983 – 2 StR 31/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2_StR_31/83 BESCHLUSS vos

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz Günter T EEEED su: “EEE GEB, sort geboren um EEE 1945, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Hehlerei

MR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

G ründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit anderen Personen, die Briefmarken im Wert von rund 1,6 Millionen DM gestohlen und in einer nur zum Zweck der Aufbewahrung des Diebesgutes gemieteten Wohnung gelagert hatten, in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs vereinbart, die Beute gegen Beteiligung am Erlös an Großhehler zu veräußern. Zur Ausführung dieses Vor-

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habens ließ er sich Haus- und Wohnungsschlüssel zum Versteckort geben und die Verfügungsgewalt über die Briefmarken Übertragen,

Damit hat der Angeklagte Hehlerei in der Form des Absetzens begangen. § 259 StGB verlangt nicht, daß der Absatz gelungen ist, vielmehr ist Absetzen jedes "selbständige Unterstützen des Vortäters" (BGHSt 27, 45, 48), Diese Voraussetzung ist hier dadurch erfüllt, daß der Angeklagte das Diebesgut in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zum Zweck des Verkaufs für die Diebe in eigene Verfügungsgewalt übernommen hat (BGH, Beschluß vom 6. November 1978 - 2 StR 587/78). Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 2, 135. Auch in ihr hat der Senat in der "Übernahme in Verkaufskommission" den "Beginn des Absetzens" gesehen (aa0 S, 137; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1978 - 2 StR 400/77; RGSt 55, 58; 67, 70, 80; RG HRR 1925, 1840).

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (UA S. 20); Der Angeklagte "hatte - neben den anderen Beteiligten - Vorkehrungen getroffen, daß die Beute unauffällig in den Kanälen der Großhehler verschwunden wäre. Tat und Persönlichkeitsbild weisen Theißen als gefährlichen Täter aus,"

Bei diesen Erwägungen kann der Senat nicht ausschließen, daß das Gericht dem Angeklagten außer der Übernahme der Beute unter der Zusage, sie zu veräußern, weitere Absatzbemühungen angelastet hat, die es nicht festgestellt hat. In den wiedergegebenen Ausführungen

A0E

selbst kann eine (ergänzende) Feststellung ebenfalls nicht gesehen werden. Die Unklarheit beschwert den Ange- : klagten. Die Strafe muß deshalb - entsprechend dem nunmehr rechtskräftig feststehenden Schuldumfang - neu bestimmt werden. Dabei hat der Tatrichter Gelegenheit, die Ausführungen zu beachten, mit denen der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil enthaltene Erwägungen zur Täterpersönlichkeit beanstandet,

Mösl Meyer Maier

Theune Gollwitzer