Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 06.11.1978 – 2 StR 587/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
eG
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 587/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Arnando S um aus vn (Italien), geboren am BB 9:1 in TED (Italien), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPpo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. April 1978, soweit er durch dieses nicht freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer mehr jährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Seine auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Das Urteil muß wegen eines Sachmangels aufgehoben werden. Die Gründe lassen nicht ersehen, daß von der Strafkammer geprüft worden ist, ob er die zwölf Personenkraftwagen, die er "abgesetzt oder absetzen geholfen" oder sich verschafft hat, Jeweils einzeln, also nicht mehrere von ihnen zusammen von den Vortätern in Empfang genommen hat. Eine Erörterung dieser Frage im Urteil war notwendig, da schon die Übernahme in Verkaurs-
kommission ein Absetzenhelfen darstellt (vgl. BGHSt 2,
135, 137; BGH, Urteil vom 1. Februar 1978 - 2 StR 400/77 -) und demgemäß im Falle der Entgegennahme mehrerer gestohlener Fahrzeuge bei ein und derselben Gelegenheit insoweit nur eine Hehlerei vorliegt. Das Urteil kann danach nicht bestehenbleiben.
Sollte sich aufgrund der erneuten Beweisaufnahme eine geringere Zahl von Hehlereien ergeben, so wird das Landgericht nicht gehindert sein, die Gesamtstrafe in derselben Höhe wie die frühere festzusetzen (BGHSt 7, 86, 87; 14, 5, 8f).
Schumacher Willms Müller
Meyer Räfle