Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.01.1978 – 2 StR 586/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A 06% BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 586/77 URTEIL Ay
in der Strafsache
gegen
1. den Konditor Wolfgang H EEE zus 7, geboren am) 1950 ir Numumummmers. SCHERE,
2. den Schüler Eberhard Fritz O ED zus N EEEEEEB-CE GE, zeboren am EEE 1953 ir ram,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Regierungsdirektor Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hi wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. September 1976, soweit es ihn betrifft,
1. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch),
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Jedoch bleibt der Ausspruch über die Einziehung bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten HB und die Revision des Angeklagten
CD werden verworfen.
III. Der Angeklagte OB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten HD wegen Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch, wegen Beihilfe zur Veräußerung und zum Erwerb von Heroin, wegen Besitzes von Heroin in nicht geringer Menge und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Op wegen Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Sichergestellte Betäubungsmittel wurden eingezogen.
Beide Angeklagte rügen mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten Fi hat mit einer Verfahrensrüge teilweise
Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten EEE bie int erfolglos.
I. Die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen,
1. Die Rüge, daß die erkennende 4. große Strafkamner des Landgerichts zur Entscheidung nicht berufen, das Gericht mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), ist nicht gerechtfertigt.
Nach einem Präsidiumsbeschluß des Landgerichts vom 20. Juni 1975 war, ausgenommen Staatsschutzsachen, die 4. Strafkammer vom 23. Juni 1975 an für alle erstinstanzlichen Strafsachen gegen Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben H zuständig. Auf Grund der Geschäftsverteilung vom 1. Januar 1976 blieb diese Zuständigkeit bestehen, sofern Termin zur Hauptverhandlung für die Zeit vor dem 31. März 1976 anberaumt worden war. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Vorsitzende hatte bereits am 23. Juli 1975 den 17., 24. und 26. Februar 1976 für die Hauptverhandlung festgesetzt.
Am 17. Februar 1976 wurde zur Hauptsache verhandelt, dann aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil der Sachverständige für weitere Sitzungstage nicht zur Verfügung stand. Durch die Aussetzung änderte sich nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit der 4, Strafkammer.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, daß die Verurteilung der Beschwerdeführer im Fall II 1 der Urteilsgründe auf einer Verletzung der §§ 69 Abs. 3, 136 a StPO beruhe. Die Behauptung der Angeklagten, die polizeiliche Aussage des Zeugen Stefan KWWBsei durch Täuschung und das Versprechen gesetzwidriger Vorteile zustande gekommen, ist Gegenstand der Ur-
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teilsausführungen auf S. 12 UA. Hiernach ist die Behauptung unzutreffend. Der Senat tritt den Erwägungen der Strafkammer bei.
3. Den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, Zeugen darüber zu vernehmen, daß ein Verkauf von 20 kg Haschischersatz wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkäufer unmöglich und nach Erfahrung der Zeugen noch nicht vorgekommen sei, hat die Strafkammer mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt (UA S. 13).
II. Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten
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1. Die auf § 261 StPO gestützte Rüge des Beschwerdeführers, daß der von der Strafkammer auf S. 2 UA festgestellte Kauf eines Grundstücks in EB nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, scheitert schon daran, daß auf einem solchen Verfahrensmangel das Urteil nicht beruhen könnte. Im übrigen ist der behauptete Verfahrensverstoß aber auch nicht bewiesen, da der Inhalt des Grundbuchauszugs dem Angeklagten bei seiner Vernehmung zur Person vorgehalten worden sein kann. Der Protokollierung eines solchen Vorhalts bedurfte es nicht.
2. Mit Erfolg beanstandet dagegen der Beschwerdeführer, daß der Zeuge Jürgen KB als Vater des früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen Stefan KWnicht nach §§ 52 StPO belehrt worden ist.
Das Zeugnisverweigerungsrecht Jürgen KM ist nicht schon deshalb weggefallen, weil das Verfahren gegen Stefan
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KEMER vor der Hauptverhandlung gegen die jetzigen Beschwerdeführer abgetrennt wurde: Richtet sich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rspr., z.B.
BGHSt 7, 194). Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urt. vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt wurde (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; Urt. v.
8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -; zuletzt Beschl. v. 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 27, 139).
Auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel kann das Urtei! im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verkauf von Haschischimitation), aber auch nur in diesem Fall beruhen. Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden. Drs hat die Aufhehung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen werden hiervon nicht berührt.
3. Die weiteren Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil sie ausschließlich den Fall II i der Urteilsgrünie betreffen, in dem das Urteil schon nach den vorstehenden Ausführungen aufzuheben ist.
III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer