Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 386/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_386/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer vilnelm v ED zu: D- | m. Gevoren an GEB 1515 1 SEE:
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 3rund der Verhandlung von 13. Dezember 1964 in der Sitzung vom 8. Januar 1965, woran teilrenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Keyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, StaatsenwaltW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB :ei er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Zucht-
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hausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat &rfolg; die Verfahrensbeschwerde greift durch,
In der Hauptverhandlung ist die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Bitbeschuldigten ösch verlesen worden. Der Beschwerdeführer meint, das habe nicht geschehen dürfen, da EBias Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO und die Auskunft nach § 55 StPO hätte verweigern können, darauf ater bei der Vernehmung als Beschuläigter naturgewäß nicht hingewiesen worden sei.
Eugen Eggpist der äittäterschaft an dem Diebstanl verdächtig, der dem Angeklagten vorgeworfen wird; an 15. Ausust 1960 ist er durch das Amtsgericht in Bonn als Beschuldizter vernonmgen worden. Diese Niederschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen, weil der Zeuge unerreichbar sei (Bl. 475 R-d.A.)Sas Verfahren gegen kugen Esch war durch Beschluß der Strafkammer am 10. Dezember 1960 (Bl. 235 d.A.) von dem Verlahren gegen den „zzchwerdeführer und die weitere üitangeklagte Therese ige ie frühere Ehefrau des Eugen Egg zetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden, da er flüchtig sei. Dadurch war Eugen EB us dem Verfahren gegen den Beschverdeführer ausgeschieden, Für dieses Verfahren kam er nunmehr nicht mehr als Beschuldister, sondern als Zeuge in Betracht (vgl. BSüSt 10, 186, 188). Infolgsedessen war die Verlesung der damaligen Aussage nur zulässig, wenn und soweit diese auch als Zeugenaussage verlesen werden aurfte (BSHSt 10, 190). Das war nicht der Fall; denn Sgphätte sein Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StfO verweiszern dürfen, war aber über dieses necht naturgemäß nicht belehrt worden. Dem steht nicht entgesen,
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daß Frau E(B:ur Zeit der Hauptverhandlung am 10. März 1964
bereits durch weitere Abtrennung aus dem Verfahren gegen sen Beschwerdeführer ausgeschieden und wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt war (vzl. KGSt 27, 270 F; 23, 350; RS Jüi 1925, 370; 1932, 2730; Eb. Schmidt Lü Randnote 8 zu 3 52, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg § 52
Ann. 3 b).
bs kommt auch nicht darauf an, daß das Zeugnisverweigerungsrecht an sich nur zugunsten des Angeklagten selbst, nicht auch um anderer äitbeschuläigter willen gewährt ist. Das deugnisverweigerungsrecht ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen äitbeschuldigten aus. Ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldizgten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gezen den Ängehörigen und den ditbeschuldigten bestanden hat (so KG in ständiger Rechtsprechung vgl. KGSt 27, 270; 32, 72), oder ob es genügt, wenn teide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden, kann nier dahingestellt bleiben; denn Frau ıgP:..ar in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren Beschuldigte.
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Da die Strafkammer die Aussage des Zeugen Zgggp vei der Beweiswürdigung mitherangezogen hat, kann das Urteil
keinen Bestand haben.
S5aldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning