Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 16.01.1979 – 5 StR 731/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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919

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Seemann Manfred K we aus Fi, geboren am ED 1549 in om,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

- 2 - 0

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofss hat in der Sitzung vom 16.Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt suis»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. zu: in

als Verteidiger,

Justizangestellte «EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 6.Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in

Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

auf Vernehmung des Zeugen Be nit der formelhaften Begründung abgelehnt, es sei für die Entscheidung unerheblich, ob der

Angeklagte auf der Polizeiwache zusammengeschlagen worden sei, Darin liegt ein Rechtsfehler. Der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen

Abs.3 Satz 2 StPO), muß die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimißt, Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls müssen auch die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich, danit der Angeklagte und sein Verteidiger sich auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage sachgemäß einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Beweisamtrag zu Recht abgelehnt hat oder nicht (BGHSt 2,284,286; BGH NIW 1953,35,36; BGH Ga 1957,85; BGH Urteil vom 9.Februar 1977 = 3 StR 473/76 - und Beschluß vom 13.Dezember 1977 - 5 StR 725/77 , beide mitgeteirt von Spiegel in DAR 1978,155). Der Ablehnungsgrund verstand sich hier für die Beteiligten nicht von selbst, zumal es sich bei einem Blutalkoholgehalt von max. 3,5 o0/oo um einen Grenzfall handelt,

-u- #0

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruhen kann. Er hebt deshalb das Urteil in vollem Umfang auf. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den nicht angefochtenen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, weil nach den Urteilsfeststellungen diese Handlung mit der Vergewaltigung tateinheitlich zusammentrifft (BGH Urteil vom 18.Februar 1976 - 3 StR 523/75 -), der unrichtige Freispruch mithin keine selbständige Bedeutung hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Ulsamer