Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 23.06.1981 – 5 StR 234/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 234/81 41
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Horst KEN aus DEE, geboren am EEE 1932 in Tem,
- Sachbezeichnung: Bei u.a. -
wegen Betruges u.a.
/T
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23.Juni 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten KM wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg von 31.0Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht an.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten, den Zeugen Ti zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, die mit dem Antrag behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Zeuge sollte bekunden, daß auch in den Fällen, in denen die Mitangeklagten Bei und PB sowie die anderweit verfolgten Mg und Bu nicht beteiligt waren, "bei Einzelrabatten der Listenpreis auf Wunsch des Kunden eingesetzt wurde, wobei unabhängig von dieser Vereinbarung ein Sonderrabatt außerhalb des schriftlichen Textes als Nachlaß vereinbart wurde". Die Ablehnung des Beweisamtrages mit dieser Begründung war rechtlich fehlerhaft.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wirddie Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisamtrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1953,35,36; BGH, Beschluß vom 13.Dezember 1977 - 5 StR 725/77, mitgeteilt bei Spiegel in DAR 1978,155). Die Nichtangabe der Erwägungen ist nur dann unschädlich, wenn sie für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand liegen. Das ist hier nicht der Fall. Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Das Landgericht folgert die Tatbeteiligung des Angeklagten u.a. daraus, daß er "fingierte Anzahlungen auf Kaufanträgen von Freunden und Bekannten Bei vermerkt" und den Kaufpreis "künstlich hochgetrieben" hat. Daß solche "Manipulationen" vollkommen sinnlos waren, sofern sie nicht auf Täuschung von Versicherungen abzielten, 1äßt sich im übrigen nicht schlechthin sagen (UA S.23), weil möglicherweise auch die Kunden der Angeklagten die Verträge
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in ihrem Interesse verwenden konnten (z.B. als Unterlagen zur Krediterlangung). Das wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beachten haben.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel