Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 12.08.1986 – 5 StR 204/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 204/86
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wolfgang S ss | zus eo, geboren am EB 1953 in CB (Ostpreußen) ,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1985 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, die
Zeugen Peter re. Kurt MB, Jürgen cl, Michacı Sch, Angelika SEE und Frank EW darüber zu
vernehmen, daß der Zeuge BB ihnen in seiner Wohnung Rauschgift aushändigte, welches er aus der Geldkassette entnahm. Er beantragte ferner, die Zeugin O3 7) nochmals zu vernehmen. Sie werde u. a. bekunden, daß sie nie einen Nachschlüssel zur Geldkassette hatte und diese nie allein öffnete.
Zur Begründung führte der Verteidiger aus, der Zeuge Bggz> habe ausgesagt, er habe Stoff nie in der Kassette versteckt gehalten; die Zeugin > habe einen Nachschlüssel besessen. Da EB] in diesen Punkten unwahre Angaben
gemacht habe, könne seiner Aussage nicht gefolgt werden.
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Die Strafkammer hat die Beweisamträge mit folgender Begründung abgelehnt:
Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ein sachlicher Zusammenhang zu den Anklagevorwürfen besteht nicht.
Für die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
des Zeugen Bl durch die Kammer kann es auf
das mit den Anträgen erstrebte Beweisergebnis ebenfalls nicht ankommen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich von der uneingeschränkten Glaubwürdig-
keit des Zeugen jedenfalls was seine Angaben zum sog. Randgeschehen angeht, ohnehin nicht überzeugt.
So durften die Beweisamträge nicht abgelehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß
der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und
sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisamtrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen
ist (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 - bei Spiegel in
DAR 1978, 155; BGH NStZ 1981, 309 und 401).
- 5?
Der angeführte Beschluß genügt diesen Erfordernissen nicht. Er ist zumindest unklar, weil nicht deutlich gesagt wird, ob die Strafkammer die Angaben des Zeugen Di zum eigentlichen Tatgeschehen für glaubhaft hält oder nicht.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Die Strafkammer stützt ihre Beweiswürdigung weitgehend auf die Aussage des Zeugen BB (vA Ss. 22 bis 25). Sie hat zwar "in Randbereichen der Aussage ... einige Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen", hält aber "seine Angaben zum Kernbereich der Vorwürfe gegen den
Angeklagten Sb" für glaubwürdig.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel