Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 5 StR 381/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 _StR_381/78 6 (alt: 5 StR 725/77) Ir

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Werner K ww » ohne festen Wohnsitz,

geboren am MM .ENEEEEED 1941 in Wu / Demi,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wiederum zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat den Beweisamtrag der Verteidigerin abgelehnt, den früheren Freund der Zeugin Hi, Bernd Brei, darüber zu vernehmen, "daß die Geschädigte im emotionalen Bereich empfindlich gestört ist und in unangemessener Weise reagiert, z.B. auf Vorhalt seinerseits, sie möge mit einem anderen nicht so eng tanzen, in Tränen ausbricht, sich kaum noch beruhigt und bei dem Zeugen die Befürchtungen eines Selbstmordes auslöst", Es hat die Behauptungen über diesen - ersichtlich nur als Beispiel genannten - Vorgang als wahr unterstellt und den weitergehenden Beweisamtrag abgelehnt, "weil das Beweismittel bezüglich der psychologischen Schlußfolgerung ungeeignet ist". Das ist fehlerhaft. Der weitergehende Teil des Beweisamtrages zielte nicht darauf ab, den Zeugen fachwissenschaftliche Schlüsse aus dem näher beschriebenen Vorfall ziehen zu lassen. Es ging vielmehr darum, ihn allgemein über auffällige Verhaltensweisen seiner früheren Freundin zu vernehmen, aus denen auch ein Laie auf ein gestörtes Gefühlsleben schließen kann.

-5-

Solche Tatsachen sind dem Zeugenbeweis zugänglich. Es spricht nichts dafür, daß der Genannte insoweit ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs.3 StPO ist.

Auf der Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil auch beruhen. Zwar hätte der Tatrichter den Antrag möglicherweise als für die Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen können. Das Revisionsgericht kann indessen einen solchen

Ablehnungsgrund nicht nachschieben.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte