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BGH Urteil vom 13.12.1977 – 5 StR 659/77

5. Strafsenat

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5 StR 659/77 AFk 312 77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Einzelhandelskaufmann Anton S ie aus HD:

geboren am ED 19.5 in rim rei: u,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: I] u.a. -

wegen gemeinschaftlichen Raubes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Dezember 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht dm»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MB aus sin

als Verteidiger,

Justizangestellte I]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Sarkos gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Juni 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.

1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 58 Abs.2, 219, 244 Abs.2, 338 Nr.8 in Verbindung mit 336 StPO und des Art.103 Abs.1ı GG. Das Landgericht hatte dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrage vom 31.Mai 1977 nicht entsprochen, eine "Wahlgegenüberstellung" der Zwillingsbrüder "Franz und Anton SED mit dem Angeschuldigten RB una dem zeugen ... om" vorzunennen, auch war der Antrag vom 9.6.1977, den Zwillingsbruder Franz Sg» zur Hauptverhandlung zu laden, als "unschlüssig" abgelehnt worden.

a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer ihre Pflicht zur sachgerechten Vorbereitung der Hauptverhandlung verletzt hatte. Denn die Anträge des Verteidigers waren mit der Behauptung begründet worden, die Brüder Sn] seien sich zum Verwechseln ähnlich, und "der eine" gebe sich "jeweils als der andere" aus; die letzte Behauptung wird durch den Akteninhalt zweifelfrei bestätigt (B1.92 und 93 d.A.).

Hierauf kann das Urteil indes nicht beruhen. Der Zeuge Franz sR> ist in der Hauptverhandlung erschienen und hat zur Person ausgesagt, so daß die Beteiligten, auch der Mitangeklagte RD. den Zeugen mit dem Beschwerdeführer Anton SW vergleichen konnten; dem Zeugen cn ist Franz SD zegenübergestellt worden.

Unter diesen Umständen versagen alle im Zusammenhang hiermit erhobenen Rügen. Ob die Strafkammer von sich aus oder nur "unter den Druck der Verhältnisse" in der Hauptverhandlung Verfahrensgrundsätze beachtet hat, ist revisionsrechtlich bedeutungslos. Jedenfalls hatten außer den genannten Verfahrensbeteiligten auch die Zeugen LED una PEÄB Gelegenheit, beide Brüder zu sehen, und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten auszusagen.

b) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, der im Vorverfahren begangene Verstoß bedeute "im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 336 StPO" eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Nr.8 StPO. Wäre dies übrigens richtig, so könnten ganz allgemein solche Mängel des Vorverfahrens nach Beginn der Haupt-

verhandlung nicht mehr behoben werden; Verfahrenshindernisse dieser

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Art bestehen aber nicht. Der Tatrichter hatte hier lediglich - wie auch sonst stets - zu prüfen, ob der Beweiswert der Gegenüberstellung durch den Zeitablauf vermindert worden war. Daß eine solche Untersuchung nicht vorgenommen wurde, hat die Revision nicht dargetan, geschweige denn bewiesen; das Urteil ergibt hierfür nichts.

2. Fehl geht die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe "das präsente Beweismittel nicht in der geeigneten und gebotenen Form ausgenutzt"; der Angeklagte und der Zeuge Franz sg» hätten nur zusammen mit weiteren Personen "in einer Gruppe aufgereiht" dem Zeugen OB gegenübergestellt werden dürfen. Nach dem eingehenden Revisionsvorbringen an anderer Stelle kam es indes lediglich auf die Unterscheidbarkeit der Zwillingsbrüder an; dafür hätte aber eine "Gruppengegenüberstellung" keine bessere Aufklärungsmöglichkeit geboten.

Il. Das sachlichrechtliche Einzelvorbringen der Revision ist - soweit überhaupt zulässig - nahezu offensichtlich unbegründet; auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Die Urteilsfeststellungen sind zwar knapp, sie tragen jedoch den Schuldspruch und die Entscheidung, daß ein minderschwerer Fall nicht vorliegt.

Wie das Urteil deutlich ergibt, wußte der Beschwerdeführer von der Gaspistole und billigte ihre Verwendung bei der Tat. Die Revision übersieht insoweit, daß die Strafkammer bereits auf S.2 UA den Plan beider Täter schildert und dann davon spricht, daß sie sich hieran auch bezüglich der mitgeführten Gaspistole gehalten haben ("verabredungsgemäß" - UA S.3).

Von unlösbaren widersprüchen ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls frei. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar nicht zur Sache, aber zur Person eingelassen; die Entscheidungsgründe sprechen daher widerspruchsfrei davon, daß die "Feststellungen auf den Einlassungen der Angeklagten beruhen, soweit ihnen gefolgt werden konnte",

Dem Tatrichter war auch unbenommen, Teilen der Aussage des Mitangeklagten I] zu folgen und andere als nicht glaubhaft

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anzusehen; von Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten RD spricht die angefochtene Entscheidung nicht.

Alle anderen in diesem Zusammenhange vorgetragenen Angriffe der Revision wenden sich gegen die Feststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig.

Den Umfang der in das schriftliche Urteil aufzunehmenden Strafzumessungsgründe bestimmt § 267 StPO. Danach ist eine erschöpfende Darstellung der Zumessungserwägungen nicht erforderlict Im übrigen ergeben die Feststellungen über den Tatverlauf unter Berücksichtigung des Tatanteils des Beschwerdeführers deutlich, d: hier eine Anwendung des Absatzes 2 des § 250 StGB nicht in Betrac}

kommt.

Die Revision des Angeklagten Sp war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu

verwerfen.

Herrmann Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann