Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 06.12.1977 – 5 StR 724/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 724/77 4 dd 77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den W-Arbeiter Rolf K em» aus SEE.
dort geboren am EB 1357, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
ANJA
-2- BALA
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.Dezember 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26.August 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Wie die Revision ausreichend vorgetragen hat und das Protokoll beweist, verließ der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin FEED den Sitzungssaal und betrat ihn erst wieder, als die Vernehmung der Zeugin beendet war. Dies geschah offenbar freiwillig, aber nicht eigenmächtig im Sinn des § 231 StPO, sondern im Einverständnis mit dem Gericht. Jedoch ist ein förmlicher Gerichtsbeschluß, der die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO anordnete, nicht ergangen.
- 3 -
Dieser Mangel bedeutet jedenfalls dann einen unbedingten Revisionsgrund im Sinn des § 338 Nr.5 StPO, wenn nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGHSt 4,364; 15,194,196; 22,18,20; BGH GA 1968,281; BGH MDR 1976,501). So ist es auch hier. Es ist nicht ersichtlich, welcher Grund es nach dieser Vorschrift gerechtfertigt haben könnte, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin regBEED> aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Horstkotte