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BGH Entscheidung vom 06.11.1963 – 2 StR 323/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2122 031

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef T ED zu: (EEE, geboren am ED 1939 in KB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft in anderer Sache, wegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanval ii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. März 19653 wird ver-

vorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens nach §§ 49 a, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages des Verteidigers des Angeklagten.

Nach den auf den Aussagen des Mitangeklagten Ve beruhenden Feststellungen der Strafkammer hatten >. TB und ein Dritter namens TB verabredet, mit einem vorher von VB ung TB sestohlenen Wagen nach Düsseldorf zu fahren und dort einen Schaufenstereinbruch zu verüben. An der Ausführung des Planes wurden sie dadurch gehindert, daß sie in Düsseldorf von einer Polizeistreife angehalten wurden und darauf die Flucht ergriffen. Der Angeklagte Te gibt zu, an der Fahrt nach Düsseldorf teilgenommen zu haben; er bestreitet aber, vorher mit VD una FE einen Einbruch verabredet zu haben. Er behauptet, die beiden hätten ihn erst während der Fahrt

in Düsseldorf aufgefordert, bei einem Schaufenstereinbruch mitzumachen; er habe dieses Ansinnen aber sofort unter Hinweis auf seine kurz vorher erfolgte Entlassung aus der Strafanstalt zurückgewiesen. In diesem Augenblick seien sie von der Polizei angehalten worden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat Ti a!s Zeugen dafür benannt, daß nicht die Darstellung des VE, sondern die des Angeklagten richtig sei. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt: Tu sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Er könne die Beweisbehauptung nicht bestätigen, ohne seine Beteiligung an der Fahrt nach Düsseldorf zuzugeben, die er jedoch in dem gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren bestreite. Da-

. durch würde er sich zugleich der Gefahr aussetzen, wegen zahlreicher weiterer Diebstähle verfolgt zu werden. Es sei daher mit Sicherheit zu erwarten, deß Fi in dieser Zwangslage entweder die Aussage verweigern oder bei seinem bisherigen Leugnen bleiben werde,

Durch die Ablehnung des Beweisamtragsist § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Die Vorwegnahme des Ergeb-

nisses einer beantragten Beweiserhebung ist nicht schlecht-

hin unzulässig. Das Gesetz zwingt den Richter nicht,

einem Beweisamtrag stattzugeben, wenn von vornherein feststeht, daß die Beweiserhebung nutzlos ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem benannten Zeugen unter keinen Umständen eine für die Sache verwertbare Aussage zu erwarten ist, wobei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein solcher Zeuge ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel (RGSt 46, 383; 51, 69; BGHSt 14, 339, 342). Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet. Sie hat die Vernehmung des Zeugen nicht deshalb abgelehnt, weil sie ihn von vornherein für unglaubwürdig bezüglich

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des eigentlichen Beweisthemas hielt. Vielmehr beruht die Ablehnung darauf, daß nach der rechtlich fehlerfrei begründeten Überzeugung der Strafkammer von Fuisting überhaupt keine verwertbare Aussage über den Beweisgegenstand zu erwarten war, weil er andernfalls befürchten mußte, als rückfälliger Dieb nicht nur wegen der Düsseldorfer Fahrt, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Diebstähle, an denen er nach den Aussagen des Mitangeklagten Wi beteiligt war, zur Verantwortung gezogen zu werden. Ob das

Ermittlungsverfahren gegen TB ur Zeit der Hauptverhandlung in dieser Sache bereits eingestellt war, wie die

Revision behauptet, ist dabei belanglos, weil es auf Grund neuer Verdachtsgründe jederzeit wieder aufgenommen werden

kann.

Da das angefochtene Urteil auch sachlichrechtlich keinen Anlaß zu Beanstandungen gibt, ist die Revision zu

verwerfen. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Mayr Henning