Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 103/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Manfred F EEE aus HEHE, geboren am GB. 1937 in CIE (Schlesien),
wegen gemeinschaftlichen Betruges
TS
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
30.September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung des am 23.September 1977 unter I gestellten Beweisamtrages (Bd.III B1.100 d.A.) richtet, hat Erfolg.
Der Verteidiger hatte beantragt, zu der Behauptung, die Niederlassungen der CB GmbH in Hip und Han hätten mindestens bis zum 15.Juni 1972 keine Betriebsverluste erwirtschaftet, so daß die wirtschaftliche Situation dieser Niederlassungen allein nicht zum Konkurs geführt hätten, einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht hat dieses Beweismittel als völlig ungeeignet zurückgewiesen: Die Buchungsunterlagen seien so unvollständig, daß ein Wirtschaftsprüfer für sein Gutachten keine hinreichende Grundlage finde (Bd.III B1.97 R, 106 d.A.).
Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden. Für die Frage, ob ein Sachverständiger ein geeignetes Beweismittel ist, kann es zwar auf das Vorhandensein tatsächlicher Grundlagen für sein Gutachten ankommen (BGHSt 13,339,342 f; Urteil vom 23.3.1976 - 1 StR 580/75 -). Völlig ungeeignet ist das angebotene
ur
- 3.
Beweismittel aber nur, wenn von vornherein auszuschließen ist, daß das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem Beweismittel erreicht werden kann (Senatsurteil
vom 15.November 1977 - 5 StR 519/77; BGH, Urteile vom 21.2.1974 - 4 StR 12/74 - und vom 3.6.1975 - 1 StR 223/75 -).
Diesen Anforderungen entspricht die Ablehnung des genannten Beweisamtrages nicht. Der Verteidiger hatte in seinem Beweisamtrag als Material für das beantragte Gutachten die "Buchungsunterlagen der Firma CB Cab, die sich teilweise in den Händen des Gerichts und in den Händen des Angeschuldigten befinden", genannt (Bd.III B1.100 d.A.) und mit dem Beweisamtrag "Kassenbelege 1971/ 1972 Nr.@ bis EB" sowie "Hefter Postscheckkonto 1.1.71 - 30.11.71; Deutsche Bank 1.2.71 - 30.6.72" vorgelegt (Bd.III B1.96 d.A.). Die Frage, ob diese Unterlagen die unter Beweis gestellte Behauptung beweisen konnten, war Gegenstand der beantragten Beweiserhebung. Ihre Beantwortung durfte bei der Entscheidung über den Beweisamtrag nicht vorweggenommen werden. Daß die Unterlagen wegen ihres Zustandes als Grundlage für ein Sachverständigengutachten von vornherein schlechthin unbrauchbar waren, kann der Senat aus dem äußerst knapp begründeten Ablehnungsbeschluß des Landgerichts ebensowenig entnehmen wie aus dem sonstigen, ihm im Wege des Freibeweises zugänglichen Akteninhalt.
-u_
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht. zu den Grundlagen des Schuldspruchs gehört die mit der Beweisbehauptung angegriffene Feststellung des Landgerichts, daß die CB GmbH spätestens im November 1971 "wirtschaftlich am Ende war und wegen der Liquiditätsschwierigkeiten binnen kürzester Zeit in Konkurs gehen würde" (UA S.8; vgl. auch S.26).
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte