Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 02.08.1977 – 1 StR 373/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 373/77 URTEIL 28714
in der Strafsache
gegen
den Immobilienkaufmann Karl E EB aus DEE, seboren am EB. EEE 1923 in AM An Gde. Mom Krs. CE (FO) ,
wegen Betruges u.a.
Fr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10, Januar 1977 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung
verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß das Gericht durch Ablehnung verschiedener Aussetzungsamträge die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt habe (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Aussetzung sei beantragt worden, weil während der Hauptverhandlung 170 gefüllte Leitzordner, die bisher bei der Kriminalpolizei "verschwunden" waren und deren Inhalt die Verteidiger nicht kannten, wieder auftauchten. In diesen Ordnern hätten sich auch Unterlagen befunden, auf die sich die Anklageschrift bezog und die bis zu diesem Zeitpunkt den Strafakten nicht beigefügt waren. Zur Durcharbeitung dieser Unterlagen hätte es einer Zeit bedurft, die während der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt weder den Wortlaut der Aussetzungsamträge noch den genauen
Inhalt der daraufhin ergangenen Ablehnungsbeschlüsse mit. Sie läßt ferner jede nähere Angabe darüber vermissen, um welche in der Anklage erwähnten Unterlagen es sich handelte und inwiefern diese Unterlagen Material enthalten haben sollen, das einer sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten dienen konnte. Unter diesen Umständen besteht für das Revisionsgericht keine Möglichkeit zu erkennen, ob der Tatrichter - etwa entsprechend § 265 Abs, 4 StPO oder aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht - die Hauptverhandlung auszusetzen hatte oder nicht.
2. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, daß die Strafkammer den Aussetzungsamtrag vom 3. Januar 1977 nicht beschieden habe, ist ihr Vorbringen unrichtig. Der Aussetzungsamtrag ist durch Gerichtsbeschluß vom 10. Januar 1977 (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 39) mit Begründung abgelehnt worden.
53. Nach den auf allgemeine Hinweise beschränkten Darlegungen der Revision zur Frage der Aussetzung des Verfahrens kommt insoweit auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) offensichtlich nicht in Betracht.
II.
Sachbeschwerde
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zZweifachen Betruges verurteilt hat, beruht der Schuldspruch auf der Feststellung, daß der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner uneingeschränkten Fähigkeit zur Vertragserfüllung mit einer Anzahl von Bauinteressenten Kaufverträge über schlüsselfertig zu liefernde Einfamilienhäuser der Bauabschnitte KıC> u. EEE abschloß, wodurch die Käufer jeweils zu erheblichen Vorausleistungen an die überschuldete Firma EB verpflichtet wurden, während sie dafür nur unsichere Erfüllungsansprüche erlangten und deshalb in ihrem Vermögen bereits mit der Eingehung der Verbindlichkeit konkret gefährdet wurden (UA S, 31 ff, 58 ff, 76 I). Das Urteil stellt hierzu auch fest, daß der Angeklagte mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelte, weil er billigend damit rechnete, daß er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht werde erfüllen können und daß seine Vertragspartner deshalb geschädigt werden
würden (UA S, 21, 76 II). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision leiden die Feststellungen weder an entscheidungserheblichen Widersprüchen noch an sonstigen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Mängeln. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Unklarheit über den Beginn des Baugrubenaushubs (UA S, 25/26) ist offensichtlich für das Urteil ohne Bedeutung; sie betrifft im übrigen nicht
eine einzelne Straftat, sondern allein die Baugeschichte der in Kıc in Angriff genommenen Objekte (UA S. 21 ff). Die Strafkammer hat auch rechtlich einwandfrei festgestellt und nicht nur, wie die Revision meint, ohne jegliche Begründung unterstellt, daß der Angeklagte bei einigen Einzelakten des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Käufer im Baubereich KıciEs> nit der ersten Rate des Kaufpreises die anfallenden Erschließungskostenbeträge mit kassieren wollte und dadurch das Vermögen der Käufer bereits hierdurch konkret gefährdete, weil er die Erschließung, wenn überhaupt, so jedenfalls erst nach Erstellung des Rohbaus durchzuführen gedachte (UA S, Au, 48, 52/53, 56). Ebenso fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "Unterstellung" einer bewußt zu niedrig angesetzten Kalkulation bei fehlender Einplanung von Bauverzögerungen mit Preissteigerungen. Auch hier ergibt das Urteil, daß die Strafkammer das Bestreben des Angeklagten, seine Verkaufspreise durch scharfe und unrealistische Kalkulation attraktiv zu gestalten, nicht nur erwogen, sondern festgestellt hat (UA S. 19, 20, 71). Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß die Strafkammer den zur Begründung der Betrugsabsicht mit herangezogenen Vergleich der vom Angeklagten erbrachten und verlangten Leistungen auf Wertfeststellungen von Sachverständigen stützt, die teilweise auf Schätzungen beruhen. Da es sich bei den Schätzungen um gutachtliche Äußerungen von Fachleuten handelte, auf deren Urteil sich das Gericht im wesentlichen verlassen konnte, bedurfte die Hinnahme der Wertangaben mit einer Fehlertoleranz von plus minus 10 % (UA S, 74) keiner näheren Begründung.
Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, Soweit der Beschwerdeführer seine Betrugsabsicht bestreitet, stützt er sich auf einen Sachverhalt, von dem der Tatrichter nicht ausgegangen ist, Das gilt insbesondere für die Behauptung der Revision, zur Überschuldung des Angeklagten sei es nur dadurch gekommen, daß er nach dem Abschluß der Kaufverträge nunmehr selbst Arbeiten ausführen mußte, die ursprünglich zu Festpreisen an Dritte vergeben worden waren und die er jetzt nicht mehr zu den kalkulierten Preisen vornehmen konnte (vgl, UA S. 18 ff). Auch der Umstand, daß jedenfalls die späteren Kaufpreisraten erst bei Baubesinn und sodann nach Baufortschritt zu zahlen waren, schloß unter den gegebenen Verhältnissen die Annahme einer durch Täuschung herbeigeführten konkreten Vermögensgefährdung nicht aus.
2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 StGB) weist nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als das Gericht tateinheitliches Zusammentreffen mit verspäteten und unterlassenen Bilanzziehungen angenommen hat (UA S. 76), ohne sich mit der Frage des Vorliegens selbständiger Tathandlungen und eines insoweit
möglichen Fortsetzungszusammenhangs auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1954 -
1 StR 625/53; BGH JZ 1954, 56; BGH bei Herlan CA 1971, 38 zu § 240 Abs. I Nr. 3 und 4 KO). Hierdurch ist der Revisionsführer aber jedenfalls nicht beschwert,
3. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Herdegen