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BGH Urteil vom 29.06.1977 – 2 StR 196/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 196/77 URTEIL SCH

in der Strafsache

gegen

Dr. med. Ulrich K es zus KO, geboren am EEE 1926 in Ki@, | |

wegen schwerer Körperverl etzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Börtzler, Baumgarten als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. 8 in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus Göttingen als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

27. Oktober 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte hat die 1952 geborene Frau Kr die bereits 1970 im Wege einer Kaiserschnittoperation ein Kind geboren hatte, am 2. Oktober 1974 erneut mittels Kaiserschnitts entbunden. Da er während der Entbindung feststellte, daß die Uteruswand im Bereich der alten, von der früheren Schnittentbindung stammenden Narbe kurz vor einer Ruptur stand und der linke Venenplexus neben dem Uterus stark gestaut war, kam der Angeklagte zu der Ansicht, daß Frau Kre@ß® nicht nochmals schwanger werden dürfe. Im Anschluß an die Entbindung unterband er die Eileiter der Patientin, ohne daß er sich vorher von ihr die Einwilligung zur Sterilisierung hatte geben lassen. Er hatte sie vor der Entbindung auch nicht über die Gefahr, die eine dritte Schwangerschaft mit sich bringen könnte, unterrichtet. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revisior des Angeklagten mit Verfahrensund Sachbeschwerden. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Revision war die Strafkammer nicht vorschriftswidrig besetzt. Die in der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter Müller und Schütt waren auf Lebenszeit ernamte Richter am Landgericht und nicht, wie die Revision behauptet, Richter auf Probe (vgl. dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 24. Januar 1977; Handbuch der Justiz 1976 S. 103; Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1976). Die Sitzungsniederschrift, die beide Berufsrichter nur als Richter ohne Zusatz bezeichnet, was für Richter auf Probe sprechen würde (§ 29 DRiG),

hat insoweit keine absolute Beweiskraft. Diese geht nach

§ 274 i.V.m. § 272 Nr. 2 StPO mır dahin, daß die Richter Müller und Schütt als Richter mitgewirkt haben, nicht aber, ob sie Richter auf Lebenszeit oder auf Probe sind.

2. Für die Aufklärungsrüge fehlt es an der nach § 344 Abs, 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, die das Gericht noch hätte benutzen können und müssen.

3. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten grundsätzlich - mit Ausnahme von Notfällen - nur mit Einwilligung des Patienten nach dessen vorheriger Aufklärung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 11, 1115 12, 379; BGHZ 29, 46, 19, 54; 29, 176, 179;

BGH NIW 1972, 335, 336; 1977, 337). Das gilt unabhängig davon, ob der Eingriff notwendig ist oder nur für zweckmäßig angesehen wird. Hier fehlte sowohl die Aufklärung

wie die Einwilligung von Frau Kre®. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers zur Sachrüge sind nicht begründet. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind möglich. Die Revision greift zum Teil die Feststellungen an und zum

Teil einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang heraus. So

ist der Satz UA S. 10, "Es ist nicht vorstellbar, daß

der Angeklagte, hätte er das Einverständnis der Zeugin Kr zu der Sterilisation gehabt, sich zu diesem Zeitpunkt daran nicht sofort erinnert und sich demgemäß sofort darauf berufen hätte.", dahin zu verstehen, daß auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen für die Strafkammer nur die genannte Schlußfolgerung zutreffend war, nicht aber dahin, daß die Strafkamner keine andere theoretische Möglichkeit gesehen hat. Auch die von der Revision behaupteten

-5- ff

Widersprüche liegen nicht vor. Den Vorsatz der Körperverletzung gemäß § 225 StGB hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 17). Damit ist vereinbar, daß der Beschwerdeführer gehandelt hat, um Frau Kroos zu helfen und ihr das Risiko einer erneuten Schwangerschaft zu ersparen. Daß der Beschwerdeführer von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin ausgegangen ist, hat die Strafkammer in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint (UA Bl. 17).

Der Strafausspruch muß Jedoch aufgehoben werden. Strafschärfend verwertet wird, daß„die Sterilisierung einer Frau eine ihre körperliche Unversehrtheit und ihre seelische Verfassung zutiefst berührende Maßnahme darstellt" (UA Bl. 18). Gemäß § 225 1.V.m. § 224 StGB wird jedoch gerade die beabsichtigte Herbei führung der Zeugungsunfähigkeit, die in der Regel eine seelische Belastung zur Folge hat, mit einem schwereren Strafrahmen bedroht. Der Wortlaut der Ausführungen läßt mindestens die Möglichkeit offen, daß die Strafkamner nur die regelmäßige Folge einer Sterilisierung, mithin einen Gesichtspunkt verwertet hat, der für die Festsetzung des Strafrahmens durch den Gesetzgeber maßgebend war; das verstößt gegen § 46 Abs. 2 StGB. Den Ausführungen ist jedenfalls

nicht zu entnehmen, daß hier tatsächlich besondere, über die allgemein in § 224 bezeichneten Folgen hinausgehende Wirkungen eingetreten sind oder die Tat im Rahmen eines minder schweren Falles von erheblicher Schwere ist.

Schumacher Willms Kirchhof ‚Börtzler Baumgarten