Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 5 StR 771/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_771/77 95°

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsmann Ali M ED ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren 1942 in TEE» (Iran), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.Januar 1978 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.August 1977 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die schriftliche Gegenerklärung des Angeklagten vom 28.Dezember 1977 hat dem Senat vorgelegen. Dazu ist lediglich zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Tathandlung des "Handeltreibens" ein besonders schwerer Fall des

§ 11 Abs.4 Nr.5 BetmG angenommen werden kann, wenn

der Täter sich im Rahmen dieser Tathandlung im Besitz des Betäubungsmittels (unselbständiger Teilakt des Handeltreibens) befunden hat (BGHSt 25,290,291,293;

BGH 5 StR 120/77 vom 18.3.1977).

Nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts war das der Fall (UA S.10). Für die Annahme, daß der Angeklagte nur "Bote" oder "Besitzdiener" war, geben die Feststellungen keinen Anhalt.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte