Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 02.03.1977 – 2 StR 794/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PAR 026
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 794/76 | URTEIL 49:77
in der Strafsache
gegen
den Autolackierer Heinrich K GEB zu: \ GERN, geboren am EEE 1925 in FÜ, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
2F
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. September 1976 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit es die Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Töchter Ellen und Rita betrifft,
2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen einer Tat zum Nachteil seiner Tochter Inge verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
dr
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,in drei Fällen außerdem in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Strafverfolgungsverjährung (BGHSt 8, 269; 13, 128) führt zur Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte sexuelle Verfehlungen gegenüber seinen Töchtern Ellen, Inge und Rita begangen hat.
1. Die Straftatbestände der §§ 173, 174 und 176 StGB sind seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725) sämtlich Vergehen. Für die Verfolgung von Vergehen sah § 67 der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs eine Verjährungsfrist bis höchstens
-u-
fünf Jahre vor. Diese galt trotz der Neuregelung durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 309 Abs. 3 EGStGB für schon laufende Verjährungen auch über den 1. Januar 1975 hinaus.
Nach den Feststellungen haben sich bezüglich der Töchter Ellen und Rita letztmalig 1967 strafrechtlich erhebliche Vorfälle zugetragen. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war der Haftbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28. Januar 1976. Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist das Verfahren deshalb in diesen beiden Fällen einzustellen. Hinsichtlich der Tochter Inge stellt das angefochtene Urteil fest, daß der Angeklagte seit 1968 nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes (16. Mai 1968) mindestens zehnmal den Geschlechtsverkehr ausgeführt hat; einen Endzeitpunkt teilt es nicht mit. Insoweit hebt der Senat das Urteil auf, damit das Landgericht auf der Grundlage neuer unmfassender Feststellungen abschließend entscheiden kann. Das führt im Zusammenhang mit der teilweisen Einstellung zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren hinsichtlich der seit 1972 zum Nachteil der Tochter Christel begangenen Tat begehrt, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben, Die Urteilsgründe lassen insofern keinen sachlichen Mangel erkennen. Der Wegfall der übrigen Einzelstrafen zwingt nicht zur Aufhebung, weil verjährte Taten bei der Strafzumessung beachtet werden dürfen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 5 StR 580/59 -; Urteil
dr
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vom 22, Januar 1974 - 1 StR 593/73 - bei Dallinger MDR 1974, 721; Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 303/75). Im übrigen hat das Landgericht die Häufung der Einzeltaten in erster Linie bei der Bildung der Gesamtstrafe in Ansatz gebracht.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Baumgarten