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BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 5 StR 580/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_5R 580/59 2158 097
ImNamen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Otto MM] aus IWW (Ostfriesland), geboren an EEE 1915 ir MH ve: SC,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iin
als Vertreter der Bundesamaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten Nggp wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom
15.Juli 1959 im Falle mp rnit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurück-
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verwiesen, das auch über die Kossen des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen, jedoch ertfällt im Falle CB iie tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung.
- Von Rechts wegen -
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die Revisinn des Angeklagten ist nur zum Teil Lezründet. & =}
I. F21ı En 1. Vorfahrersbeschwwerden.
Die Pevision beanstandet im Falle FÜ die “blennung von zwei Hilfsbeweisunträgen.
a) Der Verteidiger des Beschwcrdeführers hat hilfsweise die Besichtigurg des Tatortes beantragt, um damit zu beweisen, daß der Zeuge lien Beschwerdeführer bei der Verfolgung EPs nicht habe sehen können.
Das Schwurgerich. hat diesen Antrag in den Urteilsgrünlen abgelehnt- Soweit es diese Ablehnung darauf gestützt hat, die Bewsisbehauptung sei durch die Bekundung Reis widerlegt, begegnen dem allerdings Bedenken (vgl.BG!ist 8, 177). Das Schwurgericht hat aber weiterhin dargeleg“;, daß es an Hand der Skizze und der Aufnahmen die örtlichen Verhältnisse beurteilen könne und daß sich die Darstellung RO zum Teil mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers decke. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden (§ 244 Abs.5 StPO).
b) Suweit der Verteidiger beantragt hatte, die ir dem Verfahren gegen RED und Begiiwernommenen ärztlichen Sachverständigen Dr.Heilmann und Dr.Flieger über die bei Auffindung und späterer Untersuchung erhobenen objektiven Befunde zu vernehmen, handelte es sich um einen Beweisermittlungsamtrag. Als solchen brauchte ihn das Schwurgericht nicht zu bescheiden, Er konnte aber für den Umfang der Aufklärungspflicht des Schwurgerichts von Bedeutung sein (§ 244 Abs.2 StPO), falls sich nänlich - wie die Revision dartun will -— die angeregte Beweiserhebung dem Schwurgericht aufgedrängt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Nach dem ordnungsgemäß verlesenen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes in Forchheim von 25.Juni 1945 war der Tod HB infolge einer "kombinierten Schlagund Schußeinwirkung" eingetreten, Hiernach und nach dem
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festgestellten Tathergans konnte kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer auf jeden Fall vorsätzlich den Tod EB: herbeigeführt hat, sei es durch die Schläge auf den Kopf des H@EEW, sei es durch die Pistolenschüsse. Die ärztlichen Sutachten im Strafverfahren gegen FO uni Be zaven im Gegensatz zur Auffassung
der Verteidigung keinen Anlaß, die Sachverständigen auch in diesem Verfahren zu vernehmen. Die Meinungsverschiedenheiten, die damals zutage getreten waren, betrafen lediglich den Umfang der Schuld Rs und Be@ilB>, nicht aber des Beschwerdeführers.
2. Sachrüge.
Die Verurteilung des Buschwerdeführers wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ist frei von kechtsfehlern. Die Angriife der Revision, ] habe nicht getötet, um eine Straftat zu verdecken, gehen ins Leere. Das Schwurgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, der Beschwerdeführer habe auch getötet, um die gewaltsame Wegnahme des Fuhrwerks, also eine Straftat, zu ermöglichen. was die Revision sonst mit der Sachrüge zu diesem Falle vorträgt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.
II. Fell Ta.
Die Revision greift die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle EEE nur mit üer Sachrüge an. Diese ist begründet.
Sie geht zutreffend davon aus, daß eine bloße, völlig untätige Anwesenheit zur Annahme der Mittäterschaft nicht ausreicht. Hierzu genügt es auch nicht, daß jemand die Tat eines anderen lediglich billigt. Erforderlich ist vielmehr, daß er einen Tatbeitrag leistet, der an der Begehung der Tat ursächlich mitwirkt.
Allerdings braucht der Mittäter kein Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen oder sich an der Ausführung selbst beteiligt zu haben; es genügt auch eine bloße Vorbereitungs-
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handlung. Als solche käme hier nur die Übergabe der Pistole
on StB in Frage. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben aber nicht, daß der Beschwerdeführer die Waffe
in dem Bewußtsein oder zu dem Zwecke übergeben hat, Ste werde damit einen später auftauchenden Polizeibeamten erschießen,
Bei Untersuchung der Fiage, ob der Beschwerdeführer oder StB den Polizeibeamten Pe rschossen habe, erwägt das Schwurgericht zwar, es erscheine glaubwürdig, daß MB öie Pistole, um beim Arbeiten (dem Zerteilen des Schweines) nicht behindert zu werden, an Stgi> übergeben habe, "der noch dazu als Aufpasser eventuellen Überraschungen mit der Pistole begegnen konnte", Abgesehen davon, daß hierin nicht die Feststellung gesehen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich durch die Übergabe an einem Morde beteiligen wollen, bezieht sich diese Erwägung nur auf die Zeit bis zur Beendigung des Diebstahls.
Nun könnte der Beschwerdeführer sich noch durch Unterlassen an dem bei StB fehlerfrei festgestellten Morde beteiligt haben. Mittäterschaft durch einverständliches Unterlassen ist rechtlich ebenso möglich wie Täterschaft durch Unterlassung (RGSt 66,71,74; BGHSt 2,150; 4,20). Beide setzen allerdings eine Rechtspflicht zum Handeln voraus. Diese konnte sich jedoch aus dem vorangegangenen Tun des Beschwerdeführers, aus der Übergabe der Pistole ergeben. In diesem Zusammenhange war es nicht erforderlich, daß NggB schon bei der Übergabe der Waffe damit rechnete, St werde davon gegenüber später auftauchenden Polizeibeamten Gebrauch machen.
Das Schwurgericht hat die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Mittäterschaft durch Unterlassung schuldig gemacht hat, nicht geprüft. Es fehlen bisher Ausführungen darüber, ob die Unterlassung - einer Warnung an Pie
oder einer Einwirkung auf StB - für den Tod Dep: ursächlich war, d.h. ob der Erfolg bei Vornahme der unter-
lassenen Handlungen nicht eingetreten wäre.
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III. Fall C-
Die Revision macht zu diesem Falle mit Recht geltend, was das Revisionsgericht ohnehin von Amts wegen zu prüfen hatte, daß die tateinheitliche Freiheitsberaubung verjährt sei. Die Tat ist im März 1948 begangen worden. Die letzte richterliche Unterbrechungshandlung, bevor am 2.Mai 1959 im vorliegenden Verfahren die Voruntersuchung auf diesen Fall erweitert wurde, war durch den Haftbefehl des Amtsgerichts in Starnberg vom 8.April 1949 vorgenommen worden. Das Vergehen nach § 239 StGB ist somit gemäß § 67 Abs.2 StGB verjährt. Daß die Verjährung auch bei tateinheitlichen Zusammentreffen für jede einzelne Straftat gesondert zu beachten ist, hat die Revision zutreffend dargelegt.
Der Senat hat den Fehler durch Berichtigung des Schuldspruchs behoben.
Im Gsgensatz zur Auffassung der Revision war es nicht erforderlich, den Strafausspruch im Falle CD auf - zuheben. Die Strafe ist dem § 250 StGB entnommen worden.
Die bei Ablehnung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe von fünf Jahren ist nur unwesentlich erhöht worden. Hierbei hat, wie die Strafzumessungsgründe einwandfrei ergeben, die gleichzeitig begangene Freiheitsberaubung keine Rolle gespielt. Im übrigen wäre das nicht einmal rechtsfehlerhaft gewesen. Auch verjährte Taten können strafschärfend berücksichtigt werden (BayObLG HESt 3,63,66).
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Der Generalbundesanwalt hat beantr“gt, die Revision in vollem Umfange zu verwerfen, das Urteil jedoch dahin zu berichtigen, daß im Falle CüEWi:e tateinheitlichc Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Sarstedt Schmitt Siemer
Schmitt Börker