Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 02.03.1977 – 2 StR 785/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 785/76 URTEIL 23,77
in der Strafsache
gegen
den Privatdetektiv Helmut SB aus Neu- ng CHE, zeboren am GE 1947 ir DEE
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
IM
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in «der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin MW aus rn
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte (EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/
Main vom 2. August 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Ab
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Gründe§
Der Angeklagte vereinbarte mit dem Mitangeklagten Gi, der seine Verurteilung nicht angefochten hat, einen Raubüberfall auf den Filialleiter IM. Seng sollte den zum Einwurf einer Geldbombe in den Nachttresor einer Bank mit seinem Personenkraftwagen vorfahrenden EM unter Bedrohung mit einer Pistole zwingen, wieder in das Auto einzusteigen und zusammen mit ihm durch einige Straßenzüge und dann über eine Brücke zu fahren. Auf der Brücke sollte der Angeklagte den ll aussteigen lassen und mit seiner Beute allein zu dem vereinbarten Treffpunkt kommen.
Am Abend des 21. September 1972 wurde dieser Tatplan ausgeführt. Als der Angeklagte den Filialleiter EEE mit einer (ungeladenen) Pistole zum Einsteigen in das Auto aufforderte, in dem die Geldbombe lag, machte ihm IB aus Furcht vor Weiterungen das Angebot, die Geldbombe sofort an Ort und Stelle herauszugeben. Der Angeklagte ging jedoch hierauf nicht ein, sondern bestand darauf, daß 3 3 1 am Steuer Platz nahn, während er sich selbst auf den Beifahrersitz begab. Bei der anschließenden Fahrt zur Brücke drückte der Angeklagte dem Überfallenen beständig die Pistole in die Rippen. Auf der Brückenmitte ließ er ihn anhalten und aussteigen und schärfte ihm ein, sich an Ort und Stelle zehn Minuten ruhig zu verhalten, weil er beobachtet werde. Sodann fuhr der Angeklagte mit der Geldbombe davon, in der sich 2.300,-- DM befanden. Den fremden Kraftwagen stellte er in .einer Nachbarstadt ab.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StcB) in Tateinheit mit Raub (§ 249 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Der Beschwerdeführer meint, er habe nur wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt werden dürfen. Mit der Bereitschaft W, die Geldbombe sogleich herzugeben, sei schon der gesetzliche Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt gewesen. Denn der Angeklagte habe gewußt, daß sich die Geldbombe in dem Fahrzeug befand. Er sei auch in der Lage gewesen, den Gewahrsam daran auszuüben. Er habe bloß noch das Fahrzeug als Transportmittel zu einem entlegenen Ort benutzen wollen, um eine Verständigung der Polizei zu erschweren. Sein weiteres Verhalten vom Beginn der Fahrt an erfülle deshalb nur den Tatbestand der Nötigung.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Sie. geht daran vorbei, daß es dem Angeklagten von vornherein darum zu tun war, mitsamt der Geldbombe und dem Kraftwagen von einer Stelle aus das Weite zu suchen, die dem Beraubten die geringstmögliche Aussicht für eine Verfolgung bot, und daß er gerade deshalb nicht auf das Angebot zur sofortigen Aushändigung der Geldbombe einging, Er ließ es damit für diesen Zeitpunkt bewußt bei einem bloßen Versuch der Raubtat bewenden. Vollendet wurde der Raub erst, als der Angeklagte das Opfer aussteigen ließ
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und davonfuhr und damit Alleingewahrsam an der Geldbombe begründete. In dem Verhalten des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt hat das Landgericht zutreffend eine Verwirklichung des Tatbestands des § 316 a StGB gesehen. Ob der Täter sich die dem fließenden Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage für seinen Angriff erst zunutze macht, nachdem er zu dem noch arglosen Kraftfahrer in das Fahrzeug eingestiegen ist (vgl. BGHSt 6, 82), oder ob er schon seine Mitfahrt durch einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Fahrers erzwungen hatte und dessen Bedrohung nach dem Beginn der Fahrt nur fortzusetzen braucht, kann für die Anwendung der Vorschrift keinen Unterschied begründen.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht könnte vielmehr nur insoweit ein Mangel gefunden werden, als das Landgericht den Angeklagten neben dem Verbrechen nach § 316 a StGB nur eines einfachen Raubes gemäß § 249 StGB und nicht in Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF (Straßenraub) in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF eines schweren Raubes schuldig geprochen hat (vgl. BGHSt 26, 167). Indessen beschwert das den Angeklagten nicht.
Auch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Die Begründung, mit der die Strafkamner die Annahme eines minderschweren Falles gemäß § 316 a Abs. 2 StCB abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Beschwerdeführer als Verwertung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes beanstandeten Ausführungen stehen
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nicht im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Frage, sondern finden sich bei der Erörterung zur Strafzumessung innerhalb des vorher bedenkenfrei begründeten Regelstrafrahmens. Hier sind sie unschädlich, weil das Landgericht auf die Mindeststrafe erkannt hat.
Schumacher ' Willms Kirchhof
Müller ' Baumgarten