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BGH Urteil vom 15.02.1977 – 1 StR 874/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 874/76 URTEIL ASa 7

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Hans Philip K EB aus

PO, geboren am Mr. EEE 1930 in FeiEEEn/ Map, zur Zeit in Haft,

wegen Notzucht u.a.

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt BEP aus GEEEEEEEEED als Verteidiger,

Justizangestellte EEEEEEEEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer Pforzheim des Landgerichts Karisruhe vom 18. Oktober 1976

1. im Falle II 1 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte an Stelle sexueller Nötigung (§ 178 StGB) wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt wird,

2. im Strafausspruch zu Fall II 1 und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexueller Nötigung, Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Soweit der Angeklagte wegen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler. Dagegen kann die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) nicht uneingeschränkt bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Hausfrau Ku in deren Wohnung auf, bei ihm den Mundverkehr auszuführen. Als sich Frau Kuß8 weigerte, drohte er ihr, einen kurz zuvor mit einem anderen Mann begangenen

Seitensprung ihrem Ehemann, den er als eifersüchtig und jähzornig kannte, zu offenbaren (UA S. 5). Nur unter dem Druck dieser Drohung und aus Angst vor Schlägen ihres Ehemannes kam Frau Ku, die der Angeklagte zuvor in

die Ecke des Wohnzimmers gedrängt hatte, seinem Verlangen nach und führte bei ihm den Mundverkehr aus. Der Angeklagte war sich dabei bewußt, daß die Zeugin ihm nur aus Angst vor Schlägen ihres Ehemannes zu Willen war (UA S. 6).

Diesem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte die Hausfrau Ku zu der ihr abverlangten sexuellen Handlung mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt hat (vgl.

VA S. 11).

Selbst wenn man die Anwendung von Gewalt darin sähe, daß der Angeklagte Frau KußB in die Ecke des Wohnzimmers gedrängt hatte (vgl. RGSt 64, 113, 115), so fehlt es doch Jedenfalls nach den Feststellungen an jedem Anhaltspunkt dafür, daß dies geschah, um den Widerstand der Frau zu brechen oder um es ihr unmöglich zu machen, sich zu wehren. Eine solche Feststellung wäre aber für die Annahme einer „mit Gewalt" begangenen Nötigung im Sinne von § 178 StGB erforderlich gewesen (BGH NJW 1953, 1070 zu § 177 StGB a.F.; BGH GA 1968, 84, 85 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; Dreher, StGB 36. Aufl. § 178 Rdn. 7).

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht vor. Als gegenwärtig kann nur eine unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehende, nicht erst eine künftig

drohende Gefahr angesehen werden (vgl. § 35 StGB). Die Androhung bestimmter Offenbarungen an den - abwesenden - Ehemann der Verletzten hatte aber nach Sachlage nur den Sinn, der Verletzten ein künftiges Übel, nämlich die

Reaktion des Ehemannes auf die Mitteilungen, in Aussicht zu stellen.

Nach alledem ist der auf § 178 StGB gestützte Schuldspruch fehlerhaft.

Die getroffenen Feststellungen ergeben Jedoch einwandfrei, daß sich der Angeklagte einer einfachen Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat. Insbesondere besteht nach Sachlage kein Zweifel daran, daß der Angeklagte der Verletzten ein empfindliches Übel angedroht hat und daß die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Damit kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht hier nicht entgegen.

Die Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner