Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 1 StR 197/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 stR 1 97 /89 BESCHLUSS i
in der Strafsache
gegen
Ibrahim T EEE aus Ma, geboren am @. uns EN in KU /S EEE (Türkei),
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 1988 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Gründe:
Wer erpresserisch einen bestimmten Geldbetrag fordert, will in der Regel zugleich auch zur Leistung einer geringeren Summe nötigen, so daß, wenn der Genötigte eine solche geringere Summe hergibt, vollendete Erpressung vorliegt (RG GA 58, 186; RGSt 33, 78). Dies kann dann anders ein, wenn der Nötigende von vornherein fest entschlossen ist, nicht weniger als das Geforderte anzunehmen, einen angebotenen geringeren Betrag dagegen sogleich zurückzuweisen. In solchem Fall stellt die unter dem Druck der Nötigung vorgenommene Handlung nicht ein weniger, sondern etwas anderes dar als das, was der Täter erreichen wollte. Weil also der erstrebte Erfolg nicht eingetreten ist, liegt nur versuchte Erpressung vor (RG aaO; BGH, Urt. vom 25. Januar 1977 - 1 StR 805/76; BGH MDR 1982, 280 bei Holtz).
Im vorliegenden Fall warf der Angeklagte die ihm zunächst übergebenen 500 DM sogleich zu Boden und nahm auch die von dem Beärohten auf den Tisch geworfenen „ weiteren 200 DM nicht an; seine ursprünglich mit 1.000 DM bezifferte Forderung erhöhte er auf 3.000 DM. Letzteres könnte zwar darauf hindeuten, daß der Angeklagte sich auf eine bestimmte Mindestsumme nicht festgelegt hatte, sondern "so viel wie möglich" wollte. Dagegen könnte aber sprechen, daß der Angeklagte auch anschließend, als die zu nötigenden Personen die Örtlichkeit hatten verlassen können, die insgesamt 700 DM nicht an sich nahm. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte an diesem Tag deutlich machen wollte, Beträge in der genannten Größenordnung - wie er sie schon bis dahin ab und zu erhalten hatte - kämen jetzt keinesfalls mehr in Betracht, er bestehe jetzt auf Summen, die der ursprünglich
geforderten Gewinnbeteiligung von 20 % entsprächen.
Das Landgericht hat sich mit diesen Fragen nicht hinreichend befaßt; die Sache bedarf neuer Verhandlung.
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Vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.
Kuhn Kuhn ‚Maul
Foth Granderath